Kein rückwirkender Vorsteuerabzug aus Mietverträgen
Fall
Die Klägerin mietete ein Objekt im Jahr 2013 an. Ein Vorsteuerabzug stand ihr hieraus nicht zu, da der Mietvertrag u.a. lediglich den Passus „zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer“ enthielt. Der für einen Vorsteuerabzug erforderliche Ausweis der Umsatzsteuer fehlte. Die Vermieterin stellte daher im Jahr 2017 eine Mietdauerrechnung für das Jahr 2013, die sich auf den ursprünglichen Mietvertrag bezog. Strittig war, ob der Klägerin aufgrund der Mietdauerrechnung der Vorsteuerabzug rückwirkend für 2013 zusteht.
Entscheidung
Zunächst stellt das Finanzgericht klar, dass ein Mietvertrag nur die Funktion einer Rechnung erfüllt, wenn er die erforderlichen Rechnungsbestandteile enthält. Dies betrifft insbesondere den offenen Ausweis der Umsatzsteuer und die Vorlage von Zahlungsbelegen, aus denen sich der Abrechnungszeitraum ergibt. Der Hinweis auf die „gesetzliche Mehrwertsteuer“ ohne einen Hinweis auf die Option zur Umsatzsteuer stellt keinen offenen Ausweis der Umsatzsteuer dar. Entsprechend ergibt sich auch keine Rückwirkung der Rechnungskorrektur, da der Bundesfinanzhof als Voraussetzung hierfür u.a. den offenen Ausweis der Umsatzsteuer fordert.
Konsequenzen
Das Urteil ist angesichts der aktuellen Rechtsprechung konsequent. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass solche Fälle vollkommen unnötig sind. Unternehmer, die den Vorsteuerabzug aus Mietverträgen geltend machen wollen, sollten vom Vermieter ordnungsgemäße Rechnungen bzw. Dauerrechnungen fordern. So wird der Vorsteuerabzug gesichert und unnötige und aufwendige Auseinandersetzungen mit dem Fiskus werden vermieden. Auch braucht dann die Frage nicht geklärt werden, ob das Finanzgericht recht mit der Aussage hat, dass der Hinweis auf die „gesetzliche Mehrwertsteuer“ in Kombination mit der Ausübung der Option als offener Ausweis der Umsatzsteuer zu werten ist. Unseres Erachtens reicht dies nicht aus, sondern es ist vielmehr eine konkrete Angabe des Umsatzsteuerbetrags erforderlich.