Vorsteuerabzug aus Abrisskosten
Einführung
Eingangsleistungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie in Zusammenhang mit Erlösen stehen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Gerade bei Abrisskosten ist hier Vorsicht geboten.
Fall
Die Klägerin vermietete ein Autohaus unter Option zur Umsatzsteuer. Im Jahr 2012 wurde der bestehende Mietvertrag beendet und das marode Gebäude 2013 abgerissen. Die Vorsteuer aus den Abrisskosten machte die Klägerin im Jahr 2013 geltend. Das Finanzamt zweifelte, ob die Vorsteuer noch mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin in Verbindung stand, da keine Einnahmen mehr erklärt wurden. Die Klägerin verwies darauf, dass das Objekt seit den 1960er-Jahren umsatzsteuerpflichtig vermietet worden sei, sodass die Abbruchkosten in wirtschaftlichem Zusammenhang hiermit stünden. Geplant sei, wieder ein gewerbliches Gebäude zu errichten und dies umsatzsteuerpflichtig zu vermieten. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die Klägerin die geplante Nutzung des neuen Objekts nicht schlüssig dargelegt hatte. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen Mietvertrag zum Nachweis vor, dass das Grundstück seit August 2015 an Mieter X umsatzsteuerpflichtig vermietet worden sei. Das Finanzamt überprüfte diese Angabe und erfuhr, dass X nur steuerfreie Umsätze erzielte und die Klägerin somit gar nicht zur Umsatzsteuer optieren konnte. Das Finanzamt lehnte den Einspruch daher ab. Die Klägerin legte daraufhin Klage ein und begründete diese u.a. damit, dass die Abbruchkosten der bisherigen Vermietung zuzurechnen seien.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgt dem Finanzamt aus folgenden Gründen: Zum einen verweist es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Abrisskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit beabsichtigten zukünftigen und nicht mit bisherigen Umsätzen stehen. Das Finanzgericht erkennt zwar dass die Kosten ohne die Vermietung nicht entstanden wären, dies reicht aber nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang zu den bisherigen Umsätzen herzustellen. Zum anderen sieht das Finanzgericht keinen ausreichenden Nachweis der Absicht, das Objekt zukünftig zu Umsätzen zu verwenden, die einen Vorsteuerabzug zulassen.
Konsequenz
Der Vorsteuerabzug aus Abrisskosten orientiert sich an den Umsätzen, die zukünftig geplant sind. Selbst wenn eine Rückstellung für die Abbruchkosten gebildet wurde, reicht dies für einen Vorsteuerabzug nicht aus.