Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe von Blockheizkraftwerken: Bundesfinanzhof vs. Bundesfinanzministerium
Bundesfinanzhof widerspricht gängiger Umsatzbesteuerung
Klar ist: Werden Blockheizkraftwerke unternehmerisch genutzt, so unterliegt die private Verwendung der erzeugten Wärme als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Weniger klar ist dagegen deren konkrete Ermittlung. Der Bundesfinanzhof hat sich nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen – zur Freude des Betreibers eines Blockheizkraftwerks.
Berechnung der Entnahmen nach energetischer Methode oder Marktpreis?
Der Kläger vertrat eine GbR, die eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) zur Stromerzeugung betrieb. Die hierbei entstehende Abwärme wurde teilweise auch für nicht unternehmerische Zwecke entnommen. Strittig war u.a. die Methode zur Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe für die Entnahmen. Nach Ansicht des Finanzamts und der Vorinstanz bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten. Diese seien nach der energetischen Methode aufzuteilen, das heißt dem Verhältnis der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie in kWh. Da dies zu einem überhöhten Wertansatz führe, sei statt der Selbstkosten der niedrigere durchschnittliche Fernwärmepreis anzusetzen und mit der entnommenen Wärme (in kWh) zu multiplizieren. Der Kläger präferierte dagegen eine Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Marktpreise der erzeugten Strom- und Wärmemengen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Da der Kläger nicht ans Fernwärmenetz angeschlossen war, lag kein Einkaufspreis vor, der zur Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe herangezogen werden konnte. Entsprechend scheidet der Ansatz des durchschnittlichen Fernwärmepreises zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich vielmehr nach den Selbstkosten. Diese sind aufzuteilen, wenn die Selbstkosten sowohl für steuerpflichtige Lieferungen als auch für unentgeltliche Wertabgaben entstehen. Die Aufteilung hat dabei nicht nach der energetischen Methode zu erfolgen, sondern nach den Marktwerten, das heißt den tatsächlichen oder gegebenenfalls fiktiven Umsätzen (Berechnung: Umsatz Entnahme Wärme/Gesamtumsatz (Lieferungen und Entnahmen) x Selbstkosten).
Prüfen Sie Ihre Berechnungsmethode
Die Aufteilung der Selbstkosten gemäß den Vorgaben des Bundesfinanzhofs (Marktpreismethode) steht im Widerspruch zu den Vorgaben der Finanzverwaltung, denen das Finanzgericht gefolgt war. Da seine Auffassung für den Kläger günstiger ist, verweist der Bundesfinanzhof das Verfahren zur konkreten Ermittlung der Bemessungsgrundlage zurück an das Finanzgericht. Hierzu gibt er Hinweise, die vom Finanzgericht zu beachten sind. Betreiber von KWK-Anlagen sollten prüfen, ob sie von dem Urteil profitieren können.