Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

Hintergrund

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Bei Verbindlichkeiten in fremder Währung schwankt dieser Rückzahlungsbetrag, wenn sich der Wechselkurs der jeweiligen Fremdwährung verändert. Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der Rückzahlungsbetrag und damit der Teilwert der Verbindlichkeit. Der Ansatz des (höheren) Teilwerts ist steuerlich zulässig, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Eine solche Wertzuschreibung wirkt sich für ein Unternehmen gewinnmindernd und damit steuermindernd aus. Die Frage, wann eine Werterhöhung voraussichtlich dauerhaft ist, war nun Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Urteilsfall

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen ein Darlehen bei einer Schweizer Bank in Schweizer Franken aufgenommen. Zum Bilanzstichtag (31.12.2010) war der Kurswert des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen. Entsprechend war auch der Rückzahlungsbetrag in Euro deutlich gestiegen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Erhöhung des Kurswerts um eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung handelte, und führte eine Zuschreibung der Verbindlichkeit auf den Teilwert durch. Das Finanzamt vertrat die gegenteilige Auffassung und ließ die Zuschreibung nur zum Teil zu. Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmen nun recht und bestätigte die voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung.

Eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens liegt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs u.a. dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen und währungspolitischen Daten fundamental verändert haben. Die Veränderung müsse dabei außerordentlich und nachhaltig sein. Dies sei dann der Fall, wenn nicht angenommen werden kann, dass sich der (ursprüngliche) Kurswert zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ohne Weiteres wieder einstellt. Im Streitfall bejahte der Bundesfinanzhof eine solche fundamentale Änderung aufgrund der außerordentlichen Maßnahmen der Euro-Staaten zur Eindämmung der europäischen Schuldenkrise.

Änderung der bisherigen Rechtsprechung

Abweichend von der bisherigen BFH-Rechtsprechung und auch von der Auffassung der Finanzverwaltung ist dem aktuellen Urteil nun zu entnehmen, dass auch bei einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung für Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren eine Zuschreibung vorgenommen werden kann. Bislang nahm der Bundesfinanzhof an, dass sich bei einer derart langen Laufzeit der ursprüngliche Kurs wieder einstellt, und lehnte daher eine Zuschreibung ab. Diese Auffassung wurde nun aufgegeben. Eine Zuschreibung kann unabhängig von der Restlaufzeit erfolgen, wenn sich die wirtschaftlichen und währungspolitischen Daten fundamental verändert haben. Der Bundesfinanzhof lehnt auch die Auffassung des im gleichen Fall urteilenden Finanzgerichts ab, dass bei einer Werterhöhung von mehr als 20 % stets eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung anzunehmen sei. Vielmehr bedürfe es einer Würdigung des Grundes der Wertveränderung.

Fazit

Steuerpflichtige können auf Grundlage des Urteils nun unabhängig von der Restlaufzeit steuermindernde Teilwertzuschreibungen vornehmen, wenn sich aufgrund einer fundamentalen Änderung abzeichnet, dass sich der ursprüngliche Wechselkurs nicht mehr einstellen wird. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines solchen fundamentalen Ereignisses trägt allerdings der Steuerpflichtige.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.6.2021 – IV R 18/18

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink