Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts ins Gesamthandsvermögen
Ermittlung des Veräußerungsgewinns strittig
Mit Beschluss vom 27.10.2015 legte der X. Senat des Bundesfinanzhofs dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob der Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nach der „strengen Trennungstheorie" oder nach der „modifizierten Trennungstheorie" zu ermitteln ist.
Die Finanzverwaltung teilt bei teilentgeltlicher Übertragung den Vorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu, wodurch sich aus dem entgeltlichen Teil stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag ergibt (sogenannte „strenge Trennungstheorie). Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs ist dagegen der Auffassung, dass es nicht zu einer Gewinnrealisierung kommt, solange die Gegenleistung den gesamten Buchwert des Wirtschaftsguts nicht übersteigt (sogenannte „modifizierte Trennungstheorie"). Der X. Senat des Bundesfinanzhofs sympathisiert mit der Theorie der Finanzverwaltung.
Einbringung von Grundstücken in KG gegen Darlehensforderung
Die Klägerin brachte zwei Grundstücke ihres Einzelunternehmens zu Buchwerten von insgesamt rund 450.000 € (Teilwert 1.200.000 €) in eine KG ein. Dafür erhielt sie eine Kommanditbeteiligung von 150.000 € und eine Darlehensforderung gegen die KG von 300.000 €. Die KG führte die Buchwerte der Grundstücke fort. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Übertragung der Grundstücke nach den Grundsätzen der sogenannten „Trennungstheorie" insoweit als entgeltlich anzusehen sei, als eine Darlehensforderung gewährt wurde. Die Entgeltlichkeitsquote betrage 25 % (Darlehensforderung / Teilwert) und das Ergebnis des Einzelunternehmens sei um einen Entnahmegewinn in Höhe von 187.500 € (Darlehensforderung ./. anteilige Buchwerte) zu erhöhen. Mit der Klage rügte die Klägerin die Besteuerung eines Scheingewinns, da die Summe der Werte der Darlehensforderung und der Kommanditeinlage den Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht übersteige. Das Finanzgericht schloss sich der Meinung der Finanzverwaltung an und wies die Klage ab.
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun mit Beschluss vom 30.10.2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat aufgehoben, womit der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen ist. Die Hauptsache in dem Verfahren hat sich aufgrund der Abhilfe durch das Finanzamt erledigt.
Rechtsunsicherheit
Mangels Entscheidung des Großen Senats besteht daher weiterhin die Rechtsunsicherheit bezüglich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Die Entscheidung des Finanzamts zur Abhilfe könnte allerdings als Vorbote zur Abkehr der Finanzverwaltung von der „strengen Trennungstheorie“ gedeutet werden.