Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf von Inventar
Einführung
Wird ein Unternehmen veräußert und vom Erwerber fortgeführt, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) vor. Die GiG ist nicht steuerbar. Klingt einfach – wäre es auch, wenn in der Praxis eindeutig zu bestimmen wäre, ob eine GiG vorliegt. Dies ist leider nicht immer der Fall, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt.
Fall
Der Kläger übernahm einen Gastronomiebetrieb. Hierzu erwarb er das Inventar vom bisherigen Betreiber. Die Räumlichkeiten mietete er, wie auch sein Vorgänger, von einem Dritten an. Strittig war, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Inventars berechtigt war, das der Veräußerer mit Umsatzsteuer abgerechnet hatte. Fraglich war insoweit, ob die Veräußerung eine GiG darstellt oder nicht.
Entscheidung
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt der Bundesfinanzhof das Vorliegen einer GiG. Das veräußerte Inventar stellt demnach ein Teilvermögen dar, was in Kombination mit dem Abschluss des Mietvertrags die für die Annahme einer GiG erforderliche Fortführung des Betriebs ermöglicht.
Konsequenz
Unverändert ist die Rechtsprechung zur GiG im Fluss. Entsprechend besteht das Risiko einer Fehlbehandlung, was dem Veräußerer bzw. – wie im geschilderten Fall – dem Erwerber ungewollt Steuernachzahlungen bescheren kann. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die Übertragung des Inventars immer eine GiG nach sich zieht. Vielmehr ist dies vom Gegenstand der in Frage stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit abhängig. Laut Bundesfinanzhof ist hierbei wie folgt zu differenzieren: Ist ein Ladenlokal für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich, so bedarf es auch nicht seiner Übertragung im Hinblick auf die Annahme einer GiG. Ist das Ladenlokal hingegen notwendig, so muss dies grundsätzlich übertragen werden, es sei denn, der Erwerber besitzt eine eigene Immobilie oder mietet das Ladenlokal vom Veräußerer bzw. nun auch von einem Dritten an. In der Praxis kann den Beteiligten nur geraten werden, die steuerlichen Folgen einer solchen Übertragung vorab zu klären. Gegenbenenfalls ist hierzu auch die Einholung einer verbindlichen Auskunft erforderlich.