Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Mitunternehmeranteilen (Update)
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in der Gewerbesteuer
Vor der Einführung des Paragrafen zum Gewerbesteuerertrag im Jahr 2002 waren Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft gewerbesteuerfrei. Seit seiner Einführung gilt dies hingegen lediglich, soweit sie auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfallen. Erst vor Kurzem befand das Bundesverfassungsgericht die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Mitunternehmeranteilen für verfassungskonform (dhpg Blog-Beitrag vom 3.5.2018). Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.7.2018 über die Gewerbesteuerpflicht aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft entschieden.
Spezialfall: Doppelstöckige Personengesellschaft
Die Klägerin war die gewerblich tätige A-KG, deren Kommanditisten die W-KG war. Obwohl die W-KG lediglich vermögensverwaltend tätig war, galten aufgrund der Beteiligung an der A-KG sämtliche Einkünfte der W-KG in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte (sogenannte gewerbliche Infizierung). Im Streitjahr 2002 erzielte die W-KG durch die Veräußerung ihres Kommanditanteils einen Veräußerungsgewinn. Komplementäre und Kommanditisten der W-KG waren im Zeitpunkt der Veräußerung ausschließlich natürliche Personen. Im Gewerbeertrag der A-KG wurde der Veräußerungsgewinn nicht erfasst. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils gehöre gemäß Gewerbesteuergesetz zum Gewerbeertrag.
Keine teleologische Extension des Wortlauts unmittelbare Beteiligung
Der Bundesfinanzhof weist die dagegen gerichtete Klage als unbegründet zurück und urteilt, dass der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils grundsätzlich zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft gehört. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Obergesellschaft nur infolge ihrer Beteiligung an der Untergesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erziele und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt seien. Eine Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Paragrafen zum Gewerbesteuerertrags noch aus dem vom Gesetzgeber intendierten Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung. Eine „teleologische Extension“ lehnt der Bundesfinanzhof mangels einer gesetzlichen Regelungslücke ab.