Steuerneutrale Kapitalrückzahlung von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften
Gleichbehandlung in- und ausländischer Kapitalgesellschaften
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.4.2022 (BMF-Schreiben) erkennt die Finanzverwaltung an, dass auch Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten – das heißt Ländern, die weder zur EU noch zum EWR-Raum gehören – Nennkapital bzw. nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (z.B. aus der Kapitalrücklage) steuerneutral an ihre deutschen Anteilseigner zurückzahlen können. Für Kapitalgesellschaften aus EU-/EWR-Staaten bestand aufgrund einer besonderen Regelung im Körperschaftsteuerrecht bereits die Möglichkeit, mithilfe eines gesonderten Antrags eine steuerneutrale Rückzahlung zu erreichen. Für inländische Kapitalgesellschaften wird das sogenannte steuerliche Einlagekonto geführt, bei dessen Auszahlung keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Kapitalrückzahlung aus einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft bisher steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor einigen Jahren entschieden, dass eine steuerneutrale Einlagerückgewähr auch durch Drittstaatengesellschaften vorgenommen werden kann (siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 29.10.2019). Die Finanzverwaltung hatte sich dem bislang jedoch nicht angeschlossen. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung führte jede Auszahlung, gleich ob es sich hierbei um eine tatsächliche Gewinnausschüttung oder um eine Rückzahlung von zuvor eingezahltem Kapital handelte, zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die der deutschen Besteuerung unterlagen. Die Finanzverwaltung begründete dies mit dem Fehlen des steuerlichen Einlagekontos bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. Bei inländischen Kapitalgesellschaften sei ein solches Konto für Einlagen des Gesellschafters zu führen. Eine Auszahlung des zuvor eingezahlten Kapitals (Einlagenrückgewähr) mindere das steuerliche Einlagekonto und führe dadurch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Da für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften kein steuerliches Einlagekonto geführt werde, sei auch keine steuerneutrale Kapitalrückzahlung möglich.
Steuerneutrale Rückzahlung mit geeigneten Nachweisen möglich
Mit dem BMF-Schreiben schließt sich die Finanzverwaltung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Die steuerneutrale Kapitalrückzahlung für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften wird nun grundsätzlich akzeptiert.
Bei der Auszahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z.B. der Kapitalrücklage) findet – wie im Inlandsfall – die gesetzliche Verwendungsreihenfolge entsprechende Anwendung. Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist nicht zulässig. Hierzu sind zunächst auf Grundlage der ausländischen Handelsbilanz der ausschüttbare Gewinn, das Nennkapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zu ermitteln. Unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge (vorrangige Verwendung von nicht ausgeschütteten Gewinnen) kann dann eine steuerneutrale Einlagerückgewähr vorliegen. Das BMF-Schreiben verlangt hierzu jedoch folgende Nachweise:
- Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht im Drittland
- Höhe der Beteiligung der inländischen Anteilseigner
- Beschluss und Kontoauszüge über die Ausschüttung
- Ausländische Bilanz der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
Auch die Rückzahlung von Nennkapital ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung, nachzuweisen. Außerdem soll eine Nennkapitalauskehrung innerhalb von fünf Jahren nach der Ausgabe neuer Anteile (Kapitalerhöhung) stets zu steuerpflichtigen Einkünften beim Anteilseigner führen.
Fazit
Dass die Finanzverwaltung sich nun der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen hat, ist zu begrüßen. Die Steuerneutralität hängt indes weiterhin von der Erbringung der vorgenannten Nachweise ab. Es bleibt abzuwarten, welche Maßstäbe die einzelnen Finanzämter an diese Nachweise stellen.