Einlagerückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft
Hintergrund
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können entweder als (steuerpflichtige) Gewinnausschüttung oder als Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen qualifiziert werden. Im letzten Fall spricht man von einer Einlagerückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto. Diese ist nicht steuerbar, verringert jedoch die Anschaffungskosten der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist der Bestand dieses steuerlichen Einlagekontos durch das Finanzamt gesondert festzustellen. Für Kapitalgesellschaften innerhalb der EU ordnet das Gesetz eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften an. Für Drittstaatengesellschaften fehlte bislang eine gesetzliche Bestimmung.
Bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Drittstaatengesellschaften grundsätzlich eine nicht steuerbare Einlagerückgewähr an ihre Gesellschafter vornehmen können. Die fehlende gesetzliche Regelung für Drittstaatenausschüttungen steht dem nicht entgegen. Die Frage, ob es sich bei der Ausschüttung der Drittstaatengesellschaft dem Grunde nach um eine Kapitalrückzahlung handelt und wie hoch der ausschüttbare Gewinn dieser Gesellschaft ist, richtet sich dabei nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht.
Fortentwicklung der Rechtsprechung
In dem nun entschiedenen Fall war eine inländische GmbH an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, welche eine Ausschüttung vornahm. Das Finanzamt behandelte diese Ausschüttung als dem Grunde nach steuerpflichtig und unterwarf 5 % der Besteuerung. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich dabei um die Rückzahlung nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen und nicht um eine Ausschüttung laufender oder thesaurierter Gewinne, weil die US-amerikanische Gesellschaft im Streitjahr und im Jahr zuvor über keine ausschüttungsfähigen Gewinne, Gewinnvorträge oder aus Gewinnen gebildete Kapitalrücklagen verfügte. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs richtet sich die Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge auch bei Drittstaatengesellschaften nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 Körperschaftsteuergesetz – KStG. Denn nur dieses Rechtsverständnis stelle sicher, dass die Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden als die Gesellschafter von inländischen oder von EU-ausländischen Gesellschaften. Eine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos sei indes bei Drittstaatengesellschaften nicht erforderlich. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Auswirkungen
Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann nunmehr als gesichert angesehen werden, dass auch Drittstaatengesellschaften eine Einlagerückgewähr tätigen können. Für die Ermittlung der Höhe ist das ausländische Handels- und Gesellschaftsrecht maßgebend, was – insbesondere bei Minderheitsgesellschaftern – zu einigem Aufwand bei der Informationsbeschaffung und deren rechtlicher Bewertung führen kann. Zu beachten ist, dass die Einlagerückgewähr zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, sodass die Einlagerückgewähr nur bis zur Höhe des Beteiligungsbuchwerts bzw. der Anschaffungskosten steuerneutral ist und es überdies bei der Veräußerung der Beteiligung zu einem entsprechend höheren Veräußerungsgewinn kommt.