Was die Regierung gegen steigende Kosten und Inflation unternimmt
Immer mehr Menschen blicken angesichts steigender Kosten besorgt in die Zukunft. Und auch die Inflation schreitet stetig voran. Was die Regierung im Wesentlichen plant, um Bürger, aber auch Unternehmer steuerlich zu entlasten, haben wir für Sie zusammengefasst.
Drittes Entlastungspaket
Infolge des Krieges in der Ukraine und des damit verbundenen Anstiegs der Energie- und Lebenshaltungskosten hat die Bundesregierung am 4.9.2022 mit dem dritten Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Mrd. € wichtige Maßnahmen zur Entlastung auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett hat die Entwürfe zu den Gesetzesänderungen am 14.9.2022 beschlossen. Das dritte Entlastungspaket enthält insbesondere folgende Maßnahmen:
Maßnahmen auf dem Energiemarkt
Die Bundesregierung ist auf europäischer Ebene bestrebt, die bei vielen Energieunternehmen derzeit anfallenden „Zufallsgewinne“ abzuschöpfen und hierdurch entstehende finanzielle Spielräume gezielt für die Entlastung der Verbraucher:innen in Europa zu nutzen. Durch die Einführung der Erlösobergrenze soll aus deren Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch eingeführt werden. So können Privathaushalte wie auch kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif eine gewisse Menge Strom zu einem vergünstigten Preis beziehen.
Einmalzahlungen für Rentner und Studenten
Zum 1.12.2022 zahlt die Deutsche Rentenversicherung Rentner:innen eine Energiepauschale in Höhe von 300 € aus. Student:innen sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € erhalten. Unklar ist hier jedoch noch, wie und zu welchem Zeitpunkt die Auszahlung erfolgt.
Wohngeld
Eine weitere Maßnahme ist die Ausweitung des Wohngeldanspruchs sowie die Einführung einer Heizkosten- und Klimakomponente, die zum 1.1.2023 steigende Energiepreise abfedern soll. Als kurzfristige Maßnahme erhalten Bezieher:innen von Wohngeld einen Heizkostenzuschuss II, der zukünftig in das Wohngeld integriert wird. Dieser einmalige Zuschuss beträgt 415 € für einen Ein-Personen-Haushalt bzw. 540 € für zwei Personen und 100 € für jede weitere Person im Haushalt.
Bürgergeld
Zum 1.1.2023 löst das neue Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ab. Es soll rund 500 € betragen und die jeweils zu erwartende Inflation durch eine jährliche Erhöhung im Jahr der Anpassung berücksichtigen.
Midi-Job
Die bereits zum 1.10.2022 angehobene Höchstgrenze für Arbeitnehmer:innen im Übergangsbereich (Midi-Job) wird erneut zum 1.1.2023 auf 2.000 € erhöht und entlastet so Arbeitnehmer:innen mit geringen monatlichen Einkommen von Beiträgen zur Sozialversicherung.
Abbau der kalten Progression
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst, sodass alle steuerpflichtigen Bürger:innen ab 1.1.2023 davon profitieren.
Kindergeld
Ab dem 1.1.2023 wird das Kindergeld für die Jahre 2023 und 2024 um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind sowie um zwölf € für das dritte Kind erhöht. Zudem erhalten Familien mit niedrigem Einkommen Unterstützung, indem der Höchstbetrag des Kinderzuschlags zum 1.1.2023 auf 250 € monatlich erhöht wird.
Inflationsprämie
Durch die gestiegenen Preise und die damit einhergehenden Einkommensverluste ist der Bund bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen.
Unternehmenshilfen
Die Regierung plant ein Programm für energieintensive Unternehmen, die die Steigerung der Energiekosten nicht weitergeben können. Ebenso sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen Unterstützung erhalten. Alle bestehenden Hilfsprogramme werden bis zum 31.12.2022 verlängert und so angepasst, dass mehr Unternehmen diese Hilfen in Anspruch nehmen können. Wohnungsunternehmen können die befristete Förderung von Betriebsmitteln im KfW-Investitionskredit noch bis zum 31.12.2023 nutzen und KfW-Förderkreditprogramme sowie Bürgschaftsprogramme von Bund und Ländern in Anspruch nehmen. Um die energieintensiven Unternehmen zu unterstützen, wird auch der sogenannte Spritzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert.
Nachfolge 9-€-Ticket
Unter Verantwortung der Länder und Kommunen wird ein bundesweites Nahverkehrsticket eingeführt.
Kurzarbeitergeld
Auch die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 30.9.2022 hinaus werden verlängert, um so Sicherheit für Unternehmer:innen und Beschäftigte zu schaffen.
Senkung Umsatzsteuer
Um die Inflation nicht weiter zu befeuern, wird die Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7 % verlängert. Ebenso sinkt befristet von Oktober bis Ende März 2024 die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für Gas.
Schutz von Mietern
Durch das Entlastungspaket wird angestrebt, zum Schutz von Mieter:innen das Energierecht dahingehend anzupassen, dass Sperrungen von Strom und Gas verhindert werden sollen, wenn Verbraucher:innen in der aktuellen Situation ihre Kosten nicht begleichen können.
Förderung von Solaranlagen
Als Anreiz zur Installation von Solaranlagen auf privaten Häusern soll die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation gestrichen werden. Einnahmen sollen bis zu einer gewissen Höhe von Ertragsteuern befreit werden.
Volle Abziehbarkeit von Rentenbeiträgen
Die Abschaffung der sogenannten Doppelbesteuerung der Rente ist ebenfalls Ziel des Entlastungspakets. Zwei Jahre früher als geplant sollen Steuerpflichtige bereits ab dem 1.1.2023 ihre Beiträge zur Rentenversicherung voll absetzen können.
Homeoffice-Pauschale
Die zunächst bis Ende 2022 verlängerte Homeoffice-Pauschale wird entfristet und von 600 € auf 1.200 € erhöht, sodass Arbeitnehmer:innen auch zukünftig pro Homeoffice-Tag 5 €, maximal für 200 Tage pro Jahr, als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.
Eckpunkte für Inflationsausgleichsgesetz
Bereits am 10.8.2022 wurden Eckpunkte des Inflationsausgleichsgesetzes vorgestellt. Ziel ist ein Ausgleich inflationsbedingter steuerlicher Mehrbelastungen durch Anpassung der Steuerlast an die Inflation.
Einkommensteuertarif
Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums soll durch die Anhebung des Grundfreibetrags von 10.347 € auf 10.632 € im Jahr 2023 und auf 10.932 € im Jahr 2024 gewährleistet werden. Darüber hinaus wird mit der Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte dem Effekt der kalten Progression entgegengewirkt mit der Folge, dass Lohnsteigerungen sowie Entlastungen tatsächlich bei den Steuerpflichtigen ankommen und nicht durch eine progressionsbedingte höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden. Infolge der Rechtsverschiebung greift der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 € im Jahr 2023 und 63.515 € im Jahr 2024, statt wie bisher ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 €.
Kinderfreibetrag
Für das Jahr 2022 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil rückwirkend um 80 € auf 2.810 € und für die Jahre 2023 und 2024 jeweils um 70 € bzw. 114 € auf 2.880 € bzw. 2.994 € angehoben. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass die Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung eines Kindes nicht besteuert werden.
Unterhaltsleistungen
Darüber hinaus soll der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch Einführung eines dynamischen Verweises auf den Grundfreibetrag angepasst werden.