Stärker risiko- und prozessorientierte Prüfung des Lageberichts
Hintergrund
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat die Regelungen zur Prüfung des Lageberichtes konkretisiert und verschärft. Auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit sogenannten lageberichtsfremden Angaben hatten wir bereits hingewiesen (dhpg Blog-Beitrag vom 5.12.2018). Darüber hinaus konkretisiert das IDW auch die Anforderungen an die Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes, die auch Auswirkungen auf den Aufstellungsprozess des Lageberichts haben werden. Anzuwenden sind die neuen Regeln zur Prüfung von Lageberichten in der Regel ab dem Geschäftsjahr 2019. Eine freiwillige vorherige Anwendung ist möglich.
Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Aufstellung des Lageberichts
Die gesetzlichen Vertreter haben die Verantwortung, einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Lagebericht aufzustellen. Zur Aufstellung eines ordnungsgemäßen Lageberichts bedarf es eines systematischen Prozesses, d.h. es sind Maßnahmen und Vorkehrungen des aufstellenden Unternehmens erforderlich, mit denen sich der Abschlussprüfer auseinandersetzen muss. Die Anforderungen an diesen Prozess sind dabei abhängig von der Größe und Komplexität des jeweiligen Unternehmens. Für betroffene Mandaten stellt sich die Frage, ob es anlässlich der geänderten Vorschriften einer Anpassung der bisherigen Prozesse und der Dokumentationen im Zusammenhang mit der Generierung von Lageberichtsangaben bedarf.
Kennzeichnend für eine strukturierte Herangehensweise bei der Aufstellung des Lageberichts ist das Vorliegen einer Aufbau- und Ablauforganisation. Im Hinblick auf die aufbauorganisatorischen Vorkehrungen sollte vorgesehen sein, den Prozess in verschiedene Schritte zu unterteilen. Beispielhaft könnten diese wie folgt ausgestaltet sein:
1. Bestimmung der relevanten Bestandteile des Lageberichts (z.B. Wirtschaftsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht),
2. Bestimmung eines Zeitplans und der Zuständigkeiten,
3. Bearbeitung der Entwurfsfassung des Lageberichts,
4. Abschließende Arbeiten einschließlich Qualitätssicherung.
Es ist festzustellen, dass auch schon einfache Prozesse, z.B. für die Zusammenstellung der Risiken für die Risikoberichterstattung, den neuen Anforderungen des IDW genügen. Beispielhaft können sich für eine solche Risikoinventur die Abfrage von Risiken per E-Mail in den einzelnen Abteilungen eines Unternehmens oder die adhoc-Zusammenstellung der Risiken durch die Geschäftsleitung eignen.
Behandlung im Rahmen der Abschlussprüfung
Im Rahmen seiner Prüfung muss der Abschlussprüfer die Ordnungsmäßigkeit der vorliegenden Systeme zur Aufstellung von Lageberichten beurteilen. Zusätzlich muss im Rahmen der Prüfung die Wirksamkeit untersucht werden, wenn der Abschlussprüfer auf Basis der Risikobeurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch Einzelfallprüfungen allein keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise erlangt werden können. So kann es beispielsweise in großen und komplex strukturierten Unternehmen ohne eine Beurteilung der Prozesse zur Erfassung und Bewertung von Risiken nur schwer oder gar nicht möglich sein, ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise über deren Vollständigkeit zu erlangen. Für den Fall, dass die Risiken per E-Mail bei den jeweiligen Abteilungsleitern abgefragt werden, kann eine geeignete Funktionsprüfung des Abschlussprüfers darin bestehen, die Kontrolle des vollständigen Rücklaufs der Antworten zu untersuchen.
Neben dem Vorliegen eines angemessenen Prozesses insbesondere im Bereich der Erfassung von Risiken ist auch bei der Herleitung der Prognose ein strukturierter Ablauf von großer Bedeutung. Hier muss der Abschlussprüfer das Planungssystem in die Prüfung einbeziehen und untersuchen, ob sich die in der Prognoseberichterstattung getroffenen Aussagen aus der Planungsrechnung des Unternehmens ableiten lassen.
Fazit
Um sicherzugehen, dass ein Lagebericht aufgestellt wird, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sollten geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen im Unternehmen vorgesehen sein. Diese Systeme sind durch den Abschlussprüfer nach den neuen berufsrechtlichen Vorgaben des IDW hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Wirksamkeit zu beurteilen.