"Lageberichtsfremde Angaben“ im Rahmen der Abschlussprüfung

Hintergrund

Mit dem IDW Prüfungsstandard PS 350 neue Fassung stellt der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer neue Anforderungen an die Aufstellung des Lageberichts durch die gesetzlichen Vertreter und dessen Prüfung. Ziel ist es, die Verlässlichkeit von Lageberichten zu steigern. Künftig wird in diesem Zusammenhang zwischen lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Angaben unterschieden. Anzuwenden sind die neuen Regeln ab dem Geschäftsjahr 2019.

Begriff

Enthält ein Lagebericht Angaben, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder den Vorgaben des Deutschen Rechnungslegungsstandards 20 (DRS 20) nicht verpflichtend sind, so handelt es sich hierbei um lageberichtsfremde Angaben. Beispielhaft sind hier zu nennen: Angaben zu dem gesellschaftlichen Engagement des Unternehmens, zu Arbeitnehmerbelangen (Bsp. Mitarbeiterzufriedenheit) oder zu der Angemessenheit bzw. Wirksamkeit des Steuerungssystems. Etwas anderes gilt nur, wenn die vorgenannten Angaben für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage wesentlich oder Bestandteil einer gegebenenfalls erforderlichen nicht finanziellen Berichterstattung sind.

Behandlung im Rahmen der Abschlussprüfung

Lageberichtsfremde Angaben sind nicht Pflichtbestandteil der Abschlussprüfung, wenn diese im Text von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgegrenzt wurden. Eine solche Abgrenzung liegt vor, wenn die lageberichtsfremden Angaben räumlich von den inhaltlichen geprüften Angaben getrennt und eindeutig als ungeprüft gekennzeichnet sind. Alternativ wäre von einer angemessenen Abgrenzung ebenfalls auszugehen, wenn die lageberichtsfremden Angaben deutlich als ungeprüft gekennzeichnet wären, ohne dass dadurch die Klarheit des Lageberichts wesentlich beeinträchtigt würde. Der Abschlussprüfer kann sich entscheiden, die lageberichtsfremden Angaben nicht in die Prüfung einzubeziehen, auch wenn das Unternehmen sie nicht klar abgegrenzt hat. Wenn lageberichtsfremde Angaben nicht eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgegrenzt werden und sich der Abschlussprüfer entscheidet, diese lageberichtsfremden Angaben nicht inhaltlich zu prüfen, ist der Abschlussprüfer verpflichtet, diese lageberichtsfremden Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu benennen und darzustellen, dass diese nicht inhaltlich geprüft wurden. In jedem Fall muss der Abschlussprüfer bei der Gesamtwürdigung des Abschlusses ein Urteil darüber abgeben, ob die Klarheit und Übersichtlichkeit des Lageberichts durch lageberichtsfremde Angaben wesentlich beeinträchtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. die Berichterstattung über lageberichtsfremde Angaben zur Nachhaltigkeit unverhältnismäßig umfangreich im Vergleich zu der Darstellung und Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausgefallen ist. Ein weiterer denkbarer Fall läge vor, wenn eine Vielzahl von lageberichtsfremden Angaben nicht deutlich getrennt von den erforderlichen Angaben im Lagebericht enthalten wäre oder die erforderlichen Angaben nicht in einer sachlogischen Reihenfolge dargestellt wären. Sollte eine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, wäre das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen.

Konsequenz

Die zukünftig erforderliche inhaltliche Prüfung von lageberichtsfremden Angaben kann zu einer deutlichen Steigerung des Prüfungsaufwands führen. Es empfiehlt sich zum einen, zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen eine Vereinbarung über die Einbeziehung von lageberichtsfremden Angaben in die Abschlussprüfung zu schließen. Zum anderen sollten lageberichtsfremde Angaben, wenn ihre Aufnahme gewünscht ist, im Lagebericht in einem gesonderten Abschnitt dargestellt werden.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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