Pauschbeträge für Sachentnahmen: Keine zusätzliche Hinzuschätzung
Zusätzliche Entnahmen für Non-Food-Produkte?
Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann zwei Supermarktfilialen. Das Warensortiment beinhaltete Lebensmittel, Getränke, Genussmittel (Tabakwaren) und sogenannte Non-Food-Artikel (u.a. Waschmittel, Kosmetik, Schreibwaren). Der Kläger tätigte nach eigenen Angaben Entnahmen aus dem gesamten Sortiment mit Ausnahme der Tabakwaren. Aufzeichnungen hierüber führte er nicht. Vielmehr besteuerte er seine Entnahmen nach den jeweils vom Bundesfinanzministerium festgesetzten Pauschbeträgen für den Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)“. Dem Finanzamt war dies zu wenig. Aufgrund des Angebots der Non-Food-Produkte könnten die Supermärkte nur bedingt in den Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)“ eingeordnet werden. Entsprechend schätzte das Finanzamt zusätzliche Entnahmen für die Non-Food-Produkte. Der Kläger sah keine Befugnis zur Schätzung. Diese würde dem Zweck der Vereinfachung widersprechen. Zudem zählten Non-Food-Produkte seit den 1960er-Jahren zum normalen Sortiment von Supermärkten. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium dies in den Pauschbeträgen berücksichtige. Dies komme auch im Schreiben selbst zum Ausdruck, da dieses – abgesehen von Tabakwaren – das normale Warensortiment berücksichtige.
Non-Food-Artikel durch Pauschbeträge abgedeckt
Das Finanzgericht Münster stellte zunächst fest, dass eine Schätzung der Sachentnahmen bzw. unentgeltlichen Wertabgaben grundsätzlich zulässig ist, da der Kläger diese nicht aufgezeichnet hatte. Allerdings ist nach Ansicht des Finanzgerichts die Entnahme der Non-Food-Artikel durch den Ansatz der Pauschbeträge abgedeckt. Eine weitere Hinzuschätzung ist daher nicht zulässig.
Revision steht noch aus
Das Urteil ist praxisgerecht. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof dem anschließt. Wenn nicht, wäre die einfache Ermittlung der Sachentnahmen hinfällig.
Unabhängig hiervon lohnt es sich, tiefer in die Urteilsbegründung einzusteigen. Das Finanzgericht hält nicht nur den alleinigen Ansatz der Pauschbeträge für sachgerecht, sondern stellt die Schätzung des Finanzamts parallel dazu komplett infrage. Dieses hatte zunächst behauptet, dass die Höhe der Hinzuschätzung von der Verkaufsfläche abhinge. Dies war für das Finanzgericht nicht nachvollziehbar, weder kausal noch rechnerisch. Im Einspruchsverfahren verwies das Finanzamt dann auf Werte des Statistischen Bundesamtes. Dies bewertete das Finanzgericht als Widerspruch, insbesondere weil beide Methoden „merkwürdigerweise“ exakt zum gleichen Ergebnis führten. Das Finanzgericht schloss hieraus, dass das Finanzamt ein für das gewünschte Ergebnis „passendes Zahlenwerk“ herangezogen habe.
Dies dürfte kein Einzelfall sein. Daher überprüfen Sie im Zweifel die Ansätze des Finanzamts in solchen Fällen. Wir unterstützen Sie gerne hierbei.