Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 2.12.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen die für das Jahr 2020 gültigen Pauschbeträge veröffentlicht.
Konsequenzen
Die betroffenen Unternehmer müssen entscheiden, ob sie die Entnahmen mittels Einzelaufzeichnung oder mithilfe der Pauschbeträge ermitteln wollen. Regelmäßig werden die Pauschbeträge genutzt, da Einzelaufzeichnungen aufwendig sind und häufig auch von der Finanzverwaltung angezweifelt werden. Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge pro Person. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zählen nicht, Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr nur zu 50 %. Darüber hinaus werden keine Abschläge, z.B. wegen individueller Essgewohnheiten, akzeptiert.
Die Werte stellen Nettowerte dar, sodass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Die Pauschbeträge müssen anteilig, monatlich in der Finanzbuchhaltung erfasst werden. Betroffene Unternehmer müssen sicherstellen, dass ab 2020 die neuen Pauschbeträge zum Ansatz kommen.