Detailfragen zur Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter geklärt

Steuerliche Förderung der Digitalisierung durch kurze Nutzungsdauer

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung wurde im letzten Jahr eine „Sofortabschreibung“ für digitale Wirtschaftsgüter beschlossen, die bereits für Anschaffungen ab dem 1.1.2021 gilt. Und nicht nur das: Wer in Vorjahren begünstigte Anschaffungen getätigt hat und hierfür bisher nur eine jährliche Abschreibung geltend machen durfte, kann im Jahr 2021 den Restbuchwert komplett abschreiben. Hierüber freuten sich nicht nur Unternehmer:innen, sondern auch Arbeitnehmer:innen, die z.B. ihr Homeoffice digital auf Vordermann gebracht haben. Denn vor der Neuregelung nahm das Finanzamt für Computerhardware und handelsübliche Standardsoftware eine Nutzungsdauer von drei Jahren an. Bei speziell angefertigten Programmen oder ERP-Software musste man sogar fünf Jahre bis zur Vollabschreibung warten. Der Gesetzgeber hat den Willen der Politik mittels BMF-Schreiben vom 26.2.2021 umgesetzt und bestimmt, dass für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Betroffen sind (Desktop-)Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile und Peripheriegeräte. Die begünstigte Software umfasst nicht nur Betriebs- und Anwendersoftware, sondern auch individuell abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software oder Warenwirtschaftssysteme. Weil einige Fragen offenblieben, wurde das Schreiben des Bundesfinanzministeriums überarbeitet.

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Anschaffung digitaler Wirtschaftsgüter vom 22.2.2022

Im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde klargestellt, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin der linearen Abschreibung unterliegen. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt

  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar.

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend vom Grundsatz der monatlichen Zeitanteiligkeit der Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Bundesfinanzministerium schafft Klarheit, aber Fragen bleiben

Die für viele Interessierte wichtigste Frage, ob eine „Sofortabschreibung“ (auch wenn sie das Bundesfinanzministerium nicht mehr so nennen will) oder lediglich eine jahresübergreifende Abschreibung (z.B. bei Anschaffung im Juli nur für sechs Monate) möglich ist, hat das BMF mit einem Wahlrecht klargestellt. Bereits vor Bekanntgabe des aktuellen BMF-Schreibens ging die herrschende Meinung von einem vollen Betriebsausgabenabzug aus, weil bei einer Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr der Charakter des Anlagevermögens infrage steht. Mit dem zusätzlichen Hinweis auf das Bestandsverzeichnis des beweglichen Anlagevermögens dürfte zudem geregelt sein, dass die Buchung eines sofortigen Aufwands (z.B. EDV-Kosten anstatt der Abschreibung) ausscheidet. Hiervon sind dann auch Anzahlungen betroffen, die erst bei Fertigstellung ergebniswirksam werden. Die Möglichkeit der Abweichung von der einjährigen Nutzungsdauer lässt auch andere „steuerlich motivierte“ Fallgestaltungen zu. Es darf bezweifelt werden, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. seine bisherige Auffassung ändert, nach der die einjährige Nutzungsdauer für digitale Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht zulässig ist. Zumindest lässt sich aus den Ausführungen des BMF mit Hinweis auf ein fehlendes Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG schließen, dass bei einer steuerlichen Abweichung zum Handelsrecht ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis nicht erforderlich ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S2190/21/10002 :025

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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