Bundesministerium der Finanzen bezieht Stellung zum Steuersatz für digitale Medien

Die gesetzliche Regelung

Die Überlassung der in den Nummern 49 a bis e sowie 50 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Erzeugnisse (z.B. Bücher, Zeitungen) in elektronischer Form unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch für die Bereitstellung eines Zugangs zu bestimmten Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder Teile hiervon enthalten. Nicht begünstigt sind Produkte, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten und hörbarer Musik bestehen, jugendgefährdende Medien und solche, die im Wesentlichen Werbezwecken dienen.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Nicht begünstigte Produkte, die im Wesentlichen aus Videoinhalten und hörbarer Musik bestehen, liegen dann vor, wenn diese in ihrer Funktion deutlich über die gedruckter Bücher oder Zeitschriften hinausgehen. Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schließen dabei den ermäßigten Steuersatz nicht aus.

Bei kombiniert angebotenen Produkten zu einem Gesamtentgelt (sogenannte Bundling-Angebote) ist zu klären, ob diese insgesamt als Leistungsbündel umsatzsteuerlich zu betrachten sind oder jeder Leistungsbestandteil einzeln.

Die Begünstigung von Datenbanken ist unabhängig von der Form des gewährten Zugangs (elektronisch, USB-Stick etc.). Begünstigt ist der Zugang, wenn die Datenbank primär durch die Bereitstellung der begünstigten Produkte geprägt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Datenbank überwiegend, das heißt quantitativ und qualitativ, nicht begünstigte Elemente enthält.

Konsequenzen

Die Anbieter digitaler Medien, gegebenenfalls auch deren Nutzer:innen, sollten sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Leider bietet das Schreiben überwiegend allgemeine Hinweise, die in der Praxis wieder einer Auslegung bedürfen (was z.B. ist hörbare Musik?). Hinsichtlich der begünstigten Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken enthält das Schreiben Beispiele, die für bestimmte Anbieter hilfreich sein können (z.B. Schulbuchverlage, Rechtsdatenbanken). Nebulös bleibt aber, wie bestimmt wurde, dass die begünstigten Produkte in den Beispielen qualitativ und quantitativ überwiegen.

Anbieter digitaler Medien müssen daher ihre Produktpalette hinsichtlich der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass für rein elektronische Produkte nicht die Möglichkeit besteht, den zutreffenden Steuersatz mittels einer unverbindlichen Zolltarifauskunft zu klären. Bis zum 31.12.2021 gewährte das BMF noch eine Übergangsregelung, nach der die fehlerhafte Bestimmung des Steuersatzes keine negativen Konsequenzen, auch nicht für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach sich zog. Diese Kulanzregelung ist mit Beginn des Jahres 2022 allerdings entfallen.

BMF-Schreiben vom 17.12.2021, III C 2 – S 7225/19/10001 :005

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