Dürfen nicht im Vereinsregister registrierte Vereine ins Grundbuch eingetragen werden?

Nicht rechtsfähig gleich nicht grundbuchfähig? 

Auch nicht ins Vereinsregister eingetragene Vereine ohne wirtschaftlichen Zweck können Eigentümer von Grundbesitz sein. Bis zum 1.1.2024, dem Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), war gängige Eintragungspraxis für diese nicht rechtsfähigen Vereine in Grundbüchern die, dass der betreffende Verein unter Eintragung seiner Mitglieder in ein Grundbuch eingetragen werden konnte. Mit der kontrovers diskutierten Frage, ob das nach der Gesetzesreform immer noch gilt oder ob eine Eintragung des nicht rechtsfähigen Idealvereins ins Grundbuch erst der vorherigen Eintragung ins Vereinsregister bedarf, hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht München zu befassen. Die Richter:innen setzten dem Streit ein Ende: Auch ein nicht im Vereinsregister eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein kann (weiterhin) ins Grundbuch eingetragen werden. 

Nicht eingetragener „Ideal-“Verein wollte ins Grundbuch – Gericht sagt Ja

Ein nicht im Vereinsregister registrierter Verein ohne wirtschaftlichen Zweck beantragte im Herbst 2024 für sich bzw. seine Mitglieder als Berechtigte eines Nießbrauchsrechts und Gläubiger einer Grundschuld die Eintragung ins Grundbuch. Das Grundbuchamt überlegte nicht lang und lehnte ab, mit der Begründung: Nur wer vorher im Vereinsregister eingetragen sei, könne auch ins Grundbuch eingetragen werden. Dies war ein wenig voreilig, wie sich später herausstellte. Der Verein beschwerte sich nämlich und hatte am Ende das Oberlandesgericht München auf seiner Seite.

Voreintragung ins Vereinsregister ist keine Voraussetzung für Eintragung ins Grundbuch

Die klare Aussage der Richter:innen war: Auch nach Inkrafttreten der großen Gesetzesreform ist ein nicht eingetragener Verein ohne wirtschaftlichen Zweck weiterhin uneingeschränkt grundbuchfähig. Die Auffassung, eine Eintragung des nicht wirtschaftlichen Vereins ins Grundbuch bedürfe erst der vorherigen Eintragung ins Vereinsregister, war falsch. Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, unterscheide sich von den eingetragenen Vereinen, die unzweifelhaft grundbuchfähig seien, eben nur im Hinblick auf die Eintragung im Vereinsregister, so das Gericht. Zwar fehle es an einer ausdrücklichen Regelung der Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins, aber auch für den eingetragenen Verein bestehe keine solche ausdrückliche Regelung. Damit sprachen nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts die besseren Argumente für die (weitere) Grundbuchfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit.

Nicht eingetragener „Ideal-“Verein darf ohne vorherige Eintragung ins Vereinsregister im Grundbuch stehen

Die Entscheidung ist richtig. Zur Begründung betonten die Richter:innen nochmals, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle die den Verein betreffenden Vorschriften lediglich an die schon seit Langem bestehende Rechtslage anpassen wollte. Diese ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekennzeichnet, die eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins schon im Jahr 2016 bejaht hat. 

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e
 

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