Wenn die Klage an der Form der Rechnungskorrektur scheitert
Hintergrund
Bei der Korrektur von Rechnungen ist genau zu unterscheiden, ob die Korrektur Rückwirkung entfaltet oder im laufenden Jahr zu berücksichtigen ist. In der Praxis wird dies jedoch kaum beachtet. Ein aktueller Fall zeigt die Konsequenzen.
Rechtslage
Rechnungen, die bestimmte, vom Bundesfinanzhof aufgestellte Mindestanforderungen erfüllen, sind mit Rückwirkung zu korrigieren. Das heißt, im Jahr des erstmaligen Erhalts der ursprünglichen Rechnung ist der Vorsteuerabzug geltend zu machen. Erfüllen Rechnungen diese Anforderungen nicht, wird der Vorsteuerabzug im Jahr der Korrektur gewährt. Letzteres gilt auch für Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig ausgewiesen wurde (§ 14c Umsatzsteuergesetz – UStG).
Fall
Der Kläger bot ausländischen Unternehmen anlässlich von Messen „Rundum-sorglos-Pakete“ (im Weiteren „Pakete“) an. Im Jahr 2013 übernahm der Prozessbevollmächtigte die Beratung des Klägers. Der Berater vertrat die Auffassung, dass die Pakete als einheitliche Leistung im Ausland steuerbar seien. Der Kläger korrigierte daraufhin die Rechnungen für das Streitjahr 2010 und forderte eine entsprechende Umsatzsteuerkorrektur zu seinen Gunsten. Diese verweigerte das Finanzamt, da keine einheitlichen Leistungen vorlägen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Korrektur der Rechnungen frühestens im Jahr 2013 vorgenommen werden dürfen, da es sich dann um Rechnungen im Sinne des § 14c UStG gehandelt hätte.
So ging es vors Finanzgericht. Dieses wies den Kläger darauf hin, dass Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis nicht rückwirkend zu korrigieren seien und zudem die Korrektur die Rückzahlung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer an die Kunden erfordere. Der Kläger verfolgte die Klage dennoch weiter. Seines Erachtens lag eine Gefährdung des Steueraufkommens nach § 14c UStG nicht vor, da die Kund:innen aus Staaten kämen, die – mangels Gegenseitigkeit – keinen Vorsteuerabzug in Deutschland geltend machen könnten. Einer Rückzahlung der Umsatzsteuer stünden die getroffenen Bruttopreisvereinbarungen entgegen.
Entscheidung
Für das Finanzgericht ist allein entscheidend, dass die Rechnungen nicht im Jahr 2010, sondern frühestens im Jahr 2013 hätten berichtigt werden können. Ob eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, ist insoweit unerheblich. Zudem hätte nach Ansicht des Finanzgerichts die Korrektur der Umsatzsteuer auch deren Rückzahlung an die Kund:innen erfordert. Es lehnt daher die Klage ab.
Konsequenz
Für die Anbieter von Events wäre es sicherlich interessant gewesen, die Auffassung des Finanzgerichts zur Frage der Einheitlichkeit der Leistung zu erfahren. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Fall schon an der Rechnungskorrektur im falschen Jahr scheiterte. Hier ist in der Praxis eine genaue Differenzierung nötig. Ferner ist zu akzeptieren, dass die Folgen des § 14c UStG immer eintreten, wenn Umsatzsteuer in Rechnungen falsch ausgewiesen wird. Ob es hierdurch tatsächlich zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kommt, ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung unerheblich. Auch wenn dies offen gestanden schwer verständlich ist, so lohnen sich Diskussionen oder Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung diesbezüglich derzeit nicht.