Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Kernaussage
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist der Paragraph zur Kostentragungspflicht des Arbeitsgerichtsgesetzes eine im Verhältnis zum Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) speziellere und damit vorrangig anzuwendende Norm. Es besteht bei arbeitsrechtlichen Forderungen daher kein Anspruch auf die Verzugspauschale gemäß BGB.
Sachverhalt
Der Kläger verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für vier Monate. Zudem verlangte er wegen Verzugs mit der Zahlung für drei der vier Monate die Zahlung von drei Verzugspauschalen à 40 € gemäß BGB. Insoweit vertrat er die Ansicht, der Paragraph des BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.
Eben diese Anwendbarkeit war aber bislang höchst umstritten. Der Anwendbarkeit wurde entgegengehalten, der Paragraph des Arbeitsgerichtsgesetzes, der einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich ausschließt, schließe eine Verzugspauschale im Arbeitsrecht aus. die überwiegende Auffassung, einschließlich die Mehrheit der Landesarbeitsgerichte ging jedoch von der Anwendbarkeit BGB-Paragraphen auch im Arbeitsrecht aus. Der Wortlaut der Regelung beziehe sich auf alle Schuldverhältnisse, somit auch auf arbeitsrechtliche.
Entscheidung
Dennoch verneint das Bundesarbeitsgericht in diesen Fällen die Anwendung des BGB. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde der Paragraph grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe der Paragraph des Arbeitsgerichtsgesetzes als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen aus.
Konsequenzen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft nun Rechtssicherheit; es bleibt bei dem Grundsatz, dass im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Dies wirkt sich auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln aus. Nach BGB sind im Voraus getroffene Vereinbarungen, die den Anspruch auf die Verzugspauschale ausschließen oder beschränken, unwirksam. Bei der Anwendbarkeit des BGB wären daher pauschale Ausschlussklauseln anders als beim Mindestlohn nicht nur „insoweit“, sondern vollständig unwirksam. Da die Verzugspauschale nun aber im Arbeitsrecht keine Anwendung findet, können Arbeitgeber aufatmen; es besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf.