Keine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen im bestehenden Arbeitsverhältnis

Kernaussage

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist Urlaub grundsätzlich in natura und nicht durch finanzielle Abgeltung zu gewähren. Bei diesem Grundsatz verbleibt es auch dann, wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeit de facto nicht mehr möglich ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit kürzlich veröffentlichtem Urteil klargestellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Redakteurin bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der Beklagten, beschäftigt. Für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 31.3.2018 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31.3.2015 und einer sich dann anschließenden Freistellungsphase. Im Hinblick auf den Urlaub wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin während der aktiven Phase Erholungsurlaub in dem ihr zustehenden Umfang gewährt bekommt, während der passiven Phase der Urlaub jedoch entfalle. Ende Dezember 2014 beantragte die Klägerin für das Jahr 2015 insgesamt 31 Urlaubstage, wovon die Beklagte jedoch lediglich acht Urlaubstage gewährte und die weiteren Urlaubstage im Übrigen verwehrte. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht und forderte finanziellen Schadensersatz wegen der nicht gewährten 23 Urlaubstage.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf finanziellen Schadensersatz habe. Wird rechtzeitig durch Arbeitnehmer beantragter Urlaub nicht gewährt, so hat der Arbeitgeber im Falle eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nur Anspruch auf Ersatzurlaub im Umfang seines originären Urlaubsanspruchs. Zwar sehe auch das Bundesurlaubsgesetz die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen vor. Dies gelte aber nur für Urlaubsansprüche, die aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Im vorliegenden Fall war aber nicht das Arbeitsverhältnis beendet, sondern nur die aktive Arbeitsphase. Das Arbeitsverhältnis selbst endet entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung erst zum 31.3.2018.

Konsequenz

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, sollten daher sorgfältig darauf achten, ob ihnen vor Eintritt in die Freistellungsphase noch Urlaub zusteht.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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