Ausgleich bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit durch Urlaubs- oder Feiertage ist unzulässig
Kernaussage
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit aktuellem Urteil entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger, das Universitätsklinikum in Köln, führt für die bei ihm angestellten Ärzte Arbeitszeitkonten, damit die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sichergestellt werden kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird dabei als "Soll" und die tatsächlich durch die Ärzte geleistete Arbeitszeit als "Haben" verbucht. Urlaubstage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so erfasst, als sei an diesen Tagen regulär gearbeitet worden. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage werden, wenn sie auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden erfasst. Diese Tage wurden als Ausgleich für geleistete Überstunden herangezogen. Die Bezirksregierung Köln untersagte dem Kläger dieses Vorgehen, weil dies als Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz gewertet wurde. Das Universitätsklinikum legte hiergegen Klage ein, blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Auch das Bundesverwaltungsgericht gab dem Kläger nicht recht. Es schloss sich in seiner rechtlichen Bewertung den Vorinstanzen an und sah in dem Vorgehen des Klinikums einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Urlaubstage dürfen, selbst wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes mit dem Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass als Ausgleich nur Tage verwendet werden dürfen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt sei. Gleiches gelte im Ergebnis auch für gesetzliche Feiertage. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und daher grundsätzlich beschäftigungsfrei. Dementsprechend können auch gesetzliche Feiertage nicht als Ausgleichstage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigt werden. Auch EU-Recht stehe dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.
Konsequenz
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung klare Grenzen aufgezeigt, welche Tage jedenfalls nicht als Ausgleich bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit herangezogen werden dürfen. Gerade im Zeitalter der Digitalisierung und der immer flexibler werdenden Arbeitszeitmodelle wird es für Arbeitgeber noch bedeutsamer, Arbeitszeiten – und vor allem Überschreitungen von Arbeitszeiten – im Auge zu behalten und zu kontrollieren. Neben der Tatsache, dass dies ohnehin aufgrund der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber erforderlich ist, ist das Überschreiten von Höchstarbeitszeiten auch eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann sich ein Arbeitgeber bei Handeln mit Vorsatz oder jedenfalls stetig wiederkehrenden Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz auch strafbar machen. Die Empfehlung ist daher, die Arbeitszeiten von Mitarbeitern stetig zu kontrollieren; dies gilt vor allem bei Überschreitungen von Höchstarbeitszeiten.