Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung
Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Mitarbeiterbeteiligung
Die unentgeltliche oder zumindest verbilligte Gewährung von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen durch den Arbeitgeber führt regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das ist zumindest dann der Fall, wenn Beteiligungen in Form von echten Anteilen gewährt werden. Für sogenannte virtuelle Beteiligungen oder auch schlichte Optionsrechte (z.B. Aktienoptionen) gelten wiederum spezielle Regelungen, die regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Zufluss von zu versteuerndem Arbeitslohn führen. Der Bundesfinanzhof hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, ob neben dem im Zuge der Anteilsgewährung eingeräumten Preisvorteil auch ein späterer Veräußerungsgewinn aus verbilligt eingeräumten Anteilen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sein könnte.
Trennung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäft
Der Bundesfinanzhof bestätigte gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zunächst, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn nur insoweit vorliegen kann, wie im Zuge des konkreten Rechtsgeschäfts vom Arbeitgeber oder einem Dritten ein geldwerter Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird.
Bei der Veräußerung einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers handelt es sich dahingegen jedoch um ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das folglich nach den für entsprechende Anteilsveräußerungen geltenden steuerlichen Regelungen zu erfassen ist. Im Urteilsfall, der sich vor Einführung der Abgeltungsteuer abspielte, bedeutete dies die Steuerfreiheit des erzielten Veräußerungsgewinns.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung vermag der Umstand, dass die Mitarbeiterbeteiligung zuvor (lohnsteuerpflichtig) verbilligt eingeräumt wurde, hieran nichts zu ändern. Durch den verbilligten Erwerb der Beteiligung kommt es folglich nicht zu einer steuerlichen „Infektion“ der späteren Veräußerung. Auch die Vereinbarung von Vertragsklauseln, die den Fortbestand des Beteiligungsverhältnisses an die Fortführung des Arbeitsverhältnisses knüpfen (sogenannte Leaver-Regelungen), ändern hieran nichts.
Nach alledem kann die Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung in entsprechenden Fällen nur dann selbst lohnsteuerpflichtig sein, wenn diese nicht gegen ein marktübliches, sondern ein überhöhtes Entgelt erfolgt und hierin wiederum ein geldwerter Vorteil liegt.
Konsequenzen und Ausblick
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen und weist die von der Finanzverwaltung vorgenommene Verknüpfung des Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfts zu Recht zurück. Auch nach Einführung der umfassenden Steuerpflicht für Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen und Aktien durch die Abgeltungsteuer kommt der Entscheidung weiterhin Bedeutung zu, denn der insoweit greifende Steuersatz (25 % bei der Abgeltungsteuer bzw. maximal 27 % im Teileinkünfteverfahren) liegt regelmäßig unter dem für lohnsteuerliche Vorteile greifenden Einkommensteuertarif.