Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen geplant
Hintergrund
Mit dem Entwurf eines „Fondsstandortgesetzes“ beabsichtigt die Bundesregierung neben Regelungen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland auch eine umfassende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Bislang führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer regelmäßig zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ein Steuerfreibetrag für diese Einkünfte ist lediglich in Höhe von 360 € pro Jahr vorgesehen. Es kommt hinzu, dass mit der hieraus resultierenden Steuerlast aufseiten des Arbeitnehmers in aller Regel kein korrespondierender Liquiditätszufluss einhergeht. Die geplanten Neuregelungen zielen nun auf eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von Mitarbeiterbeteiligungen, insbesondere von Start-up-Unternehmen ab.
Inhalt der Neuregelung
Im Kern der Neuregelung steht die Einführung eines Stundungsmodells für die unentgeltliche oder verbilligte Einräumung von Vermögensbeteiligungen. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung der Unternehmensbeteiligung bis zu zehn Jahre aufgeschoben werden.
Zu den begünstigten Formen der Vermögensbeteiligungen gehören insbesondere Aktien und GmbH-Gesellschaftsanteile, aber auch Genussrechte und stille Beteiligungen. In der Praxis oftmals vorzufindende virtuelle Beteiligungen fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelung. In diesen Fällen kommt es jedoch bereits bisher erst bei tatsächlichem Geldzufluss zu einer Lohnbesteuerung.
Die Inanspruchnahme der Stundung kommt für Arbeitnehmer von Unternehmen in Betracht, die seit weniger als zehn Jahren bestehen und die Größenkriterien der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht überschreiten. Dies ist der Fall, solange sie weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen und eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. € aufweisen. Neben der auf zehn Jahre festgelegten Höchstdauer soll die Stundung nach dem derzeitigen Entwurf insbesondere auch dann enden, wenn es zu einer Veräußerung der Beteiligung oder einem Arbeitgeberwechsel kommt.
Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen relevanten Angaben im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen sind.
Zusätzlich zur neuen Stundungsregelung sieht der Gesetzentwurf auch eine Verdopplung des Steuerfreibetrags für die verbilligte Einräumung von Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 720 € vor.
Fazit und Ausblick
Die geplante Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist zu begrüßen. Gleichwohl bleibt zu hoffen, dass der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren in einigen Punkten noch verbessert wird. So dürfte die Aufhebung der Stundung in Fällen des Arbeitgeberwechsels zu ungewollten Verzerrungen führen. Ein geplanter Arbeitgeberwechsel müsste dann sorgfältig gegen die sich ergebenden negativen Steuerfolgen abgewogen werden. Zu beachten ist des Weiteren, dass die geplante Begünstigung ausschließlich die steuerlichen Folgen betrifft. Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die geldwerten Vorteile bleibt, im Rahmen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, unverändert.