Neuer Anwendungserlass zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen

Die Beteiligung von Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg stellt ein beliebtes und in der Praxis weitverbreitetes Mittel dar, um diese langfristig am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Besondere Bedeutung kommt der Einräumung von Beteiligungen insbesondere in jungen Unternehmen und Start-ups zu. Aus Sicht dieser Unternehmen bieten entsprechende Beteiligungsprogramme eine liquiditätsschonende Vergütungsmöglichkeit, welche aufgrund der oftmals steilen Wachstumsperspektive entsprechend hohe Anreizwirkung aus Arbeitnehmersicht entfalten kann.

Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme kommt den steuerlichen Auswirkungen in der Regel eine übergeordnete Bedeutung zu. Dies ist verständlich, steht und fällt die Attraktivität des Programms aus Arbeitnehmersicht doch erheblich mit den sich ergebenden (lohn-)steuerlichen Folgen. Aus Unternehmenssicht steht insbesondere die Vermeidung lohnsteuerlicher Haftungsrisiken im Vordergrund.

Steuerliche Neuregelungen und Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen wurden durch das vor Kurzem in Kraft getretene Fondsstandortgesetz – FoStoG deutlich verbessert. Zum einen wurde der für die verbilligte oder unentgeltliche Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen geltende Freibetrag von 360 € auf 1.440 € pro Kalenderjahr erhöht.

Darüber hinaus wurde mit der Vorschrift des § 19a EStG eine Möglichkeit für Arbeitnehmer:innen kleiner und mittlerer Unternehmen geschaffen, den sich aus der verbilligten oder unentgeltlichen Einräumung der Beteiligung ergebenden geldwerten Vorteil vorläufig nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Besteuerung kommt es bei Inanspruchnahme des § 19a EStG erst nach Ablauf von zwölf Jahren, wenn das Dienstverhältnis beendet wird oder die eingeräumte Beteiligung veräußert oder auf andere Weise übertragen wird.

Im Hinblick auf diese Neuregelung bestanden in der Praxis bislang eine Vielzahl von Auslegungs- und Anwendungsfragen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun einen aktualisierten Anwendungserlass zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen veröffentlicht, der den ehemals im Jahr 2009 veröffentlichten Anwendungserlass ersetzt und insbesondere zu relevanten Fragestellungen des § 19a EStG Stellung bezieht.

Der Anwendungserlass der Finanzverwaltung soll auf alle Fälle ab dem 1.1.2021 Anwendung finden. Im Hinblick auf die Anwendung des § 19a EStG findet das Schreiben ab erstmaligem Inkrafttreten der Regelung und somit für nach dem 30.6.2021 übertragene Vermögensbeteiligungen Anwendung.

Ausblick

Die Veröffentlichung eines neuen Anwendungserlasses durch die Finanzverwaltung ist zu begrüßen und trägt insbesondere für die Neuregelung des § 19a EStG in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Rechtssicherheit bei. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob und auf welche Weise die zum Ziel gesetzte steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen und Start-ups auch durch die jüngst geformte Bundesregierung vorangetrieben wird.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Julien Jeuckens

Steuerberater

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