Aussicht auf Erleichterungen bei der Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen
Referentenentwurf über das Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG
Am 12. April 2023 wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht, mit dem gesetzgeberische Maßnahmen zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vorgeschlagen worden sind. Diese Maßnahmen betreffen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht und münden in einem ersten Entwurf über ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG).
Steuerliche Würdigung bei Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen
Die Zuwendung von Vorteilen eines Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer:innen unterliegt – ungeachtet, ob die Zuwendung in Geld oder in Sachbezügen besteht – im Zeitpunkt des Zuflusses grundsätzlich der Lohnsteuer. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ist die Regelung des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt worden, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus der Einräumung einer Vermögensbeteiligung an dem Unternehmen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Beteiligung verkauft, das Dienstverhältnis beendet oder ein Zeitraum von zwölf Jahren nach Einräumung der Beteiligung verstrichen ist. Die aufschiebende Besteuerung versucht die Problematik rund um das sogenannte „dry income“ („trockenes Einkommen“) zu entschärfen. Mit der (geplanten) Einführung des § 19a EStG haben wir uns bereits in einem Blogbeitrag beschäftigt.
Ausweitung des Anwendungsbereichs
Mit der Einführung des ZuFinG soll der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung von durch den Arbeitgeber eingeräumten Beteiligungen ausgeweitet werden. Darüber hinaus soll der Steuerfreibetrag für überlassene Vermögensbeteiligungen von 1.440 € auf 5.000 € angehoben werden (§ 3 Nr. 39 EStG).
Der Referentenentwurf sieht vor, den maßgeblichen Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor Übertragung der Beteiligung auszuweiten. Korrespondierend hierzu soll die Besteuerung zukünftig erst nach einem Zeitraum von 20 Jahren nach Einräumung der Beteiligung nachgeholt werden.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die nach § 19a EStG aufgeschobene Besteuerung anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers vorzunehmen (Steuerklasse, Freibeträge, etc.). Im Rahmen des Referentenentwurfs ist nun auch die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % angeführt worden, um die hohen steuerlichen Belastungen auf Ebene der Arbeitnehmenden entsprechend abmildern zu können. Des Weiteren sieht der Referentenentwurf auch die Möglichkeit vor, in Fällen des „Ablaufs von 20 Jahren“ und der „Beendigung des Dienstverhältnisses“ – entgegen der derzeit geltenden Rechtslage – keine zu diesen Zeitpunkten sofortige Besteuerung vorzunehmen, sondern diese weitergehend aufzuschieben, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die zukünftig einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen würde erst die spätere, tatsächliche Veräußerung der Beteiligung eine Besteuerung auslösen.
Fazit und Ausblick
Die Änderungen in dem vorgebrachten Referentenentwurf sind zu begrüßen und stellen Erleichterungen bei der Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen in Aussicht. Besondere Bedeutung kann hierbei den vorgeschlagenen Änderungen zur Einführung eines Pauschalsteuersatzes und dem verlängerten Besteuerungsaufschub beigemessen werden. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 12. April 2023