Kann der Nießbrauch an einem Kommanditanteil im Handelsregister eingetragen werden?
Kernaussage
Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und München kann die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Andere deutsche Gerichte sehen das anders und bejahen die Eintragungsfähigkeit. In seiner aktuellen Entscheidung beschäftigte sich die Kälner richter mit den Fragen, welche Tatsachen bei einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden müssen („eintragungspflichtig“), eingetragen werden können („eintragungsfähig“) oder nicht eingetragen werden können („nicht eintragungsfähig“).
Sachverhalt
Ein Kommanditist hatte einen Teil seines Kommanditanteils übertragen und zugunsten eines Dritten im notariellen Übertragungsvertrag an dem übertragenen Kommanditanteil einen lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch bestellt. Die Bestellung des Nießbrauchs wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Sämtliche Instanzen lehnten die Eintragung mit der Begründung ab, der Nießbrauch sei weder eine nach dem Gesetz "eintragungspflichtige" noch eine "eintragungsfähige" Tatsache.
Entscheidung
Bei der Kommanditgesellschaft müssen in das Handelsregister nur eingetragen werden: die Kommanditisten selbst und die von dem jeweiligen Kommanditisten betragsmäßig übernommene Einlage (nach außen maßgebliche Haftsumme). Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil ist nach dem Gesetz nicht eintragungspflichtig. Solche Tatsachen können nach der ständigen Rechtsprechung nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der jeweiligen Information besteht. Bei einem Nießbrauch an einem Kommanditanteil sei dies nicht der Fall, so die Kölner Richter. Sie führten aus, dass ein Nießbraucher nicht Gesellschafter sei und daher im Außenverhältnis gegenüber Dritten nicht hafte. Der Nießbrauch begründe lediglich ein Recht, Nutzungen zu ziehen. Der Nießbraucher habe zwar einen Anspruch auf entnahmefähige Gewinne, werde dadurch aber nicht zum Gesellschafter; Anteilsinhaber bleibe der Kommanditist, so dass der Nießbrauch für den Rechtsverkehr nicht relevant sei. Außerdem habe der Nießbraucher kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung; lediglich für Grundlagenentscheidungen, also solche, die den Bestand der Gesellschaft betreffen, sei die Zustimmung des Nießbrauchers erforderlich, was aber nicht dessen Eintragung im Handelsregister rechtfertige.
Konsequenz
Derzeit dürfen die Registergerichte die Frage der Eintragungsfähigkeit noch unterschiedlich entscheiden; ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Ansicht der Kölner Richter zuzustimmen: Das Handelsregister soll nicht mit Informationen überfrachtet werden, sondern nur die wesentlichen Tatsachen enthalten. Ungeachtet dessen sollten bei einer Nießbrauchsbestellung vertragliche Regelungen zu Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht getroffen werden. Wird der Nießbrauch gegenüber der Gesellschaft angezeigt, kann diese die Gewinne mit befreiender Wirkung direkt an den Nießbraucher ausschütten. Dies vereinfacht für Gesellschaft und Gesellschafter auch die steuerliche gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung.