Der Kommanditist kann sich wirksam von seiner Außenhaftung befreien, wenn er trotz Nichtleistung der Hafteinlage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen beliebigen Gläubiger leistet. Die Aufrechnung dieser Leistung mit der Hafteinlage kann er auch später noch gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären.
Sachverhalt
Die M. International Ltd. & Co. KG (KG) wurde 2006 mit einer Kommanditeinlage des Beklagten in Höhe von 1.000 € gegründet. Ende 2008 wurde die Hafteinlage des Beklagten auf 197.500 € erhöht und es wurden zwei weitere Kommanditisten aufgenommen. Die Einlage war mittels Übereignung von Schuldverschreibungen und Umbuchung von Privatvermögen zu leisten. Die erhöhte Haftsumme wurde am 5.2.2009 ins Handelsregister eingetragen. Bis zum 16.3.2009 erfolgten mehrere Zahlungen vom Privatkonto des Beklagten an verschiedene Gläubiger der KG mit einer Gesamthöhe von rund 308.000 €. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG wurde am 3.3.2011 eröffnet. Der klagende Insolvenzverwalter fordert vom Beklagten noch die gesamte Hafteinlage. Die Instanzgerichte gaben der Klage statt, der Bundesgerichtshof wies sie ab.
Entscheidung
Der Insolvenzverwalter kann die Hafteinlage nicht fordern, da der Beklagte sie durch Zahlungen an die Gläubiger der KG schuldbefreiend geleistet hat. Zwar hat die Schuldverschreibung den Beklagten zunächst nicht von seiner Leistungspflicht der Hafteinlage entbunden. Das Handelsrecht gestattet dem Kommanditisten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber, seine Hafteinlage auch durch Leistungen an durch ihn ausgewählte Gläubiger zu erbringen (§ 171 HGB). Diese Vorschrift gilt für das Außenverhältnis, es können sich nur die Gläubiger darauf berufen. Sie gilt nicht im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter kann sie auch nicht aus eigenem Recht für die Gesellschaft geltend machen.
Konsequenz
Um die schuldbefreiende Wirkung von Leistungen des Kommanditisten an Gläubiger der KG zu erlangen, kann der Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei auswählen, an welchen Gläubiger er leistet.
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