Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen
Hintergrund
Wer die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD, nicht einhält, muss mit empfindlichen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen rechnen. Befürchtet wird in der Praxis zudem, dass die Prüfer es sich einfach machen und schon bei geringsten Mängeln massiv schätzen. Die Befürchtung ist berechtigt, allerdings gibt es auch Grenzen.Fall
Der Kläger war Steuerberater und ermittelte seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit mittels Einnahmenüberschussrechnung. Nachdem er seine Einkommensteuererklärung für 2004 eingereicht hatte, ordnete das Finanzamt bei ihm eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2004 bis 2006 an. Nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung berichtigte der Kläger seine Umsatzsteuervoranmeldungen für 2005 sowie 2006 bzw. reichte diese erstmalig ein, wodurch sein Umsatz sich mehr als verdoppelte (+ 112 %). Zudem legte der Kläger gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein. Zum vorgesehenen Prüfungstermin erschien er nicht, verwies auf den Einspruch, Einsicht in die Akten gewährte er ebenfalls nicht.Der Prüfer schätzte daraufhin u.a. die Erlöse für das Streitjahr 2004 und erhöhte diese um 112 %. Eine hiergegen gerichtete Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg, da das Finanzgericht die Schätzung für zulässig hielt. Es verwies insofern auf diverse Aufzeichnungsmängel. Die vom Kläger im Prozess vorgelegte Belegsammlung berücksichtigte das Finanzgericht nicht, da es unzumutbar sei, diese zu prüfen.