Das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung richtig ansetzen


Das häusliche Arbeitszimmer führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Immer wieder stellt sich die Frage, ob sämtliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € oder lediglich die sogenannte Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden darf. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu kürzlich einige Neuerungen eingeführt, die bereits für den Veranlagungszeitraum 2023 gelten. 

Was gilt als „häusliches Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinne?

Als häusliches Arbeitszimmer gilt ein Raum in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wenn dieser (nahezu) ausschließlich zu den betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken des Steuerpflichtigen genutzt wird. „Arbeitsecken“ erfüllen die Voraussetzung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht, da diese sich in Räumen befinden, deren private Nutzung überwiegt. 

Wie können die Aufwendungen hierfür geltend gemacht werden?

Soweit das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, können Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen, etc.) sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude (z.B. Miete, Gebäude-AfA, Schuldzinsen für Kredite, Aufwendungen für Wasser und Energie, Reinigungsaufwendungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, etc.) geltend gemacht werden. Auch Renovierungsarbeiten, die ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer betreffen, gelten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Wann bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?

Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige dort Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer lediglich den Mittelpunkt einer dieser Tätigkeiten, ist davon auszugehen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Liegt der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch für diese Tätigkeiten zulässig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen bzw. der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet.

Und wie verhält es sich, wenn mehrere Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nutzen?

Nutzen z.B. Eheleute gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer, ist für beide einzeln zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen bzw. der Jahrespauschale erfüllt sind. Ist das der Fall, können beide Ehepartner jeweils die selbst getragenen Aufwendungen abziehen oder alternativ die Jahrespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen.

In welchen Fällen ist ein Abzug der Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) als Betriebsausgabe oder Werbungskosten möglich?

Wenn die Voraussetzungen für den Ansatz der Aufwendungen bzw. der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, können Steuerpflichtige eine Pauschale in Höhe von 6 € pro Kalendertag, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, ansetzen. Vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige an den betreffenden Tagen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht. Der Steuerpflichtige muss die Kalendertage aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen. Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, wenn für den gleichen Zeitraum bereits die tatsächlichen Aufwendungen oder die Jahrespauschale für das Arbeitszimmer geltend gemacht wird.

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