Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Kein anderer Arbeitsplatz

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das gilt nach der bis einschließlich zum Jahr 2022 geltenden Regelung nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Demnach scheitert selbst die eingeschränkte Abzugsmöglichkeit regelmäßig, sobald ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg will für den Fall einer gesundheitsbedingten Einschränkung davon abweichen.

Gesundheitszustand erfordert Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer

Ein zusammen veranlagtes Ehepaar machte geltend, dass der Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“: Zumindest an einem Arbeitstag in der Woche habe sie im Homeoffice arbeiten müssen, da sich sonst ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen des Arbeitszimmers ab, weil der betriebliche Arbeitsplatz der Ehefrau objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze.

Keine Versagung des Werbungskostenabzugs bei Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

Das im Klageverfahren angerufene Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab den Steuerpflichtigen recht. Die Richter:innen entschieden, dass die Arbeitnehmerin, die in dem oben geschilderten Fall die Aufwendungen für ihre Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Dabei kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts maßgeblich darauf an, ob es der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 € begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe.

Revision wird zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt. 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.9.2022 – 5 K 5138/21
 

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