Verwendung von „partners“ in der Firma einer GmbH zulässig?
Sachverhalt
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „X. partners mbH“. Die zuständige Rechtsanwaltskammer beantragte die Löschung der Firma und begründete dies damit, dass in der Verwendung des Wortes „partners“ ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) gegeben sei. Der Antrag blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Die Richter urteilten, dass die Verwendung des Namenszusatzes „partners“ im Firmennamen nicht gegen das Gesetz verstößt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Die betreffende gesetzliche Vorschrift bestimmt, dass die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, die Führung des Zusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften „reserviert“ hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das PartGG eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft eingeführt hat und die Partnerschaften zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG). Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde. Entscheidend ist insoweit nicht das Bindewort „und“ oder dessen Ersatz durch „+“ oder „&“. Entscheidend ist vielmehr das Wort „Partner“. Die Gesetzesnorm, die die untechnische Verwendung der Begriffe „Partnerschaft“ oder „und Partner“ durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen möchte, wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Spezialregelung für eine besondere Situation nach Einführung der Partnerschaftsgesellschaft. Als Ausnahme ist die Vorschrift eng am Wortlaut auszulegen. Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe „Partner“ oder „Partnerschaft“ infrage, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht. Danach ist „partners“ zulässig. Dass „und“ oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv „Partner“ entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort „partners“ aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche „s“. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs „Partner“ liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen „partner“. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.
Konsequenz
Die Gefahr einer Irreführung (§ 18 Abs. 2 HGB) über eine Partnerschaftsgesellschaft besteht wegen der Verwendung des Rechtsformzusatzes „GmbH“ nicht, so die Richter:innen. Daraus, das stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Verbotsnorm des PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lasse, sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs „Partner“ in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sehe.