Darf eine GmbH mit dem Zusatz „partners“ firmieren?

Sachverhalt

Eine GmbH beantragte die Eintragung der Änderung ihrer Firma auf „A+B partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ in das Handelsregister. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung auf Eintragung per Beschluss wegen Verstoßes gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zurück. Nach der entsprechenden Vorschrift dürfe der Firmenzusatz „Partner“ nur von Partnerschaftsgesellschaften verwendet werden. Dem stehe die Verwendung des Begriffs „partners“ gleich. Dagegen legte die GmbH Widerspruch ein und hatte Erfolg.

Entscheidung

Ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz lag nicht vor, so die Richter des Hamburger Oberlandesgerichts. Bereits wegen der für den deutschen Begriff „Partner“ ersichtlich unkorrekten Pluralbildung und Kleinschreibung grenze sich das Wort „partners“ sprachlich eindeutig ab. Eine Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sei bei einer GmbH ohnehin aufgrund des zwingend gebotenen Rechtsformzusatzes „GmbH“ ausgeschlossen. Ferner sei ein Wille des Gesetzgebers, die Schutzwirkung der Normen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auf englischsprachige Firmenzusätze zu erstrecken, nicht erkennbar. Vielmehr sei eine Liberalisierung dahingehend ersichtlich, dass grundsätzlich jede Firma eintragungsfähig sei, wenn ihr ausreichende Unterscheidungskraft und damit einhergehende Kennzeichnungswirkung zukomme, welcher sich außerdem das Gesellschaftsverhältnis entnehmen lasse und die zugleich die Haftungsverhältnisse offenlege.

Konsequenzen

Die Entscheidung liegt nicht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mangels Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine eindeutige Klärung erst einmal nicht absehbar. Der Bundesgerichtshof begründet seine strikte Ablehnung von Zusätzen dieser Art – neben dem Schutz vor Verwechslungen – vor allem mit einer umfassenden Reservierung des Zusatzes „Partner“ für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG. Mit der Verwendung von Begriffen in Firmenbestandteilen, die eine Ähnlichkeit mit den Zusätzen „Partnerschaft“ sowie „und Partner“ haben, sollte nach wie vor vorsichtig umgegangen werden, weil die Registergerichte entsprechende Eintragungsanträge voraussichtlich ablehnen werden.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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