Firmenbezeichnung "Partners" bei GmbH unzulässig

Kernaussage

Eine GmbH darf die Bezeichnung „Partners“ nicht in ihrer Firmierung verwenden, wenn dies als Hinweis auf eine Zusammenarbeit mehrerer Personen verstanden werden kann. Das Berliner Kammergericht entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, dass die Verwendung im Zweifel untersagt ist.

Sachverhalt

Die niederländische Alleingesellschafterin – eine B.V. – einer deutschen GmbH beschloss im Mai 2018 die Änderung der die Firma betreffenden Vorschrift des Gesellschaftsvertrags. Er sollte nunmehr die Fassung tragen: „Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma P Capital Partners GmbH.“ Diese Satzungsänderung wurde mit einer elektronischen Eigenurkunde des befassten Notars vom gleichen Tag mit Anlagen und einer Satzungsneufassung zur Eintragung angemeldet. Das Registergericht holte eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer ein, in der Bedenken gegen die
Eintragung der Firma geltend gemacht wurden. Die Anmeldung wurde daraufhin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der GmbH hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der gewählte Firmenname ist wegen seines Bestandteils „Partners“ zu beanstanden und damit als nicht eintragungsfähig anzusehen. Nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) dürfen den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur Gesellschafter gemäß PartGG führen. Diese – echten – Partnerschaftsgesellschaften sind wiederum verpflichtet, in ihren Namen die bezeichneten Zusätze aufzunehmen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat. Durch die Regelung soll gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausgeschlossen werden. Denn dies stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen. Eine Verwendung des Begriffs „Partner“ durch eine andere Gesellschaftsform als einer Partnerschaftsgesellschaft kommt folglich nicht in Betracht und ist zu untersagen.

Konsequenz

Die Rechtsbeschwerde der GmbH zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist rechtskräftig. Bei GmbHs ist zukünftig im Rahmen der Firmierung darauf zu achten, dass die Begriffe „Partner(s)“ bzw. „Partnerschaft“ nicht verwendet werden.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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