Begründung einer festen Niederlassung im Ausland durch eine Konzerngesellschaft?

Fall: Konzerngesellschaft in Rumänien als feste Niederlassung der deutschen Konzerngesellschaft?

Der Fall betrifft zwei selbstständige Konzerngesellschaften, eine mit Sitz in Deutschland (D), die andere mit Sitz in Rumänien (R). R erbringt Dienstleistungen an D. Diese bestehen in der Verarbeitung von Rohstoffen, die D beistellt, sowie in der Unterstützung beim Verkauf der fertigen Produkte. Diese liefert D von Rumänien aus an seine Kunden. R ging davon aus, dass die Dienstleistungen am Sitz der D, das heißt in Deutschland, steuerbar sind und dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Entsprechend rechnete R die Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer ab. Die rumänische Finanzverwaltung sah dies anders. Sie unterstellte, dass die Empfängerin der Dienstleistungen eine feste Niederlassung der D in Rumänien sei. Diese bestehe aus zwei Zweigniederlassungen von R. Entsprechend forderte sie Umsatzsteuer von R nach. Hiergegen klagte R. Das mit der Klage befasste Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

EuGH stellt zu beachtende Grundsätze dar 

Der EuGH spricht sich gegen das Vorliegen einer festen Niederlassung von D in Rumänien aus. Hierzu weist er auf folgende Grundsätze hin:

Empfängt ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Verarbeitungsdienstleistungen, so hat es nicht allein deshalb eine feste Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat, weil beide Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe angehören oder zwischen ihnen ein Dienstleistungsvertrag besteht. Für die Ortsbestimmung der Dienstleistungen ist es irrelevant, dass ein Unternehmen, das von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen Verarbeitungsdienstleistungen empfängt, in diesem anderen Mitgliedstaat über eine Struktur verfügt, mit der es von dort seine Kunden beliefert. Um eine feste Niederlassung zu begründen, muss sich die personelle und technische Ausstattung von derjenigen unterscheiden, mit der die Dienstleistungen an das Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art begründen keine feste Niederlassung.

Bedeutung der Problematik

Mancher wird sich fragen: Wo ist das Problem? Denn sofern das deutsche Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ergibt sich für den Konzern ein Nullsummenspiel, wenn das rumänische Unternehmen Umsatzsteuer nachberechnen muss. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Umsatzsteuernachforderung Sanktionen und Zinsen für die rumänische Gesellschaft nach sich ziehen kann, die zumeist erheblich sind, da die Umsätze in solchen Konzernverbünden häufig recht hoch sind. Hinzu kommt die Pflicht für die deutsche Konzerngesellschaft, sich in Rumänien zu registrieren und dort zu deklarieren – mit den hiermit verbundenen Kosten und weiteren Folgeproblemen.

Konsequenzen

Es ist nicht das erste Urteil des EuGH zu dieser Thematik. Diesmal sind die Aussagen des EuGH erfreulich klar und eindeutig. Für Konzerne, die ihre Ware in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Konzernunternehmen bearbeiten lassen, bedeutet dies eine erhöhte Rechtssicherheit. Bestehende Gestaltungen sollten unter Beachtung der Aussagen des EuGH überprüft werden. 

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.6.2024 – C-533/22
 

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