Der Begriff der Niederlassung in der Umsatzsteuer

Ist eine Tochtergesellschaft zwingend eine Niederlassung?

Eine Muttergesellschaft (M) mit Sitz in Deutschland erhielt Dienstleistungen (Werbung, Absatzförderung etc.) von ihrer Tochtergesellschaft (T) mit Sitz in Rumänien. Die Rechnungsstellung der T erfolgte netto unter Verweis auf das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuld), da die T unterstellte, dass der Ort der Besteuerung am Sitz der M in Deutschland sei. Dem folgte die rumänische Steuerverwaltung nicht. Sie ging davon aus, dass die M über eine Niederlassung in Rumänien verfüge, die die Leistungen empfangen habe. Die Umsätze der T wären damit in Rumänien steuerbar. Das Vorhandensein einer Niederlassung leitete die rumänische Behörde aus dem Umstand ab, dass die M ununterbrochenen Zugang zur technischen Ausstattung der T in Rumänien gehabt habe (PCs, Kfz etc.). Entsprechend forderte sie von der T circa 9,0 Mio. € Umsatzsteuer, 1,2 Mio. € Zinsen sowie 700.000 € Säumniszuschläge.

EuGH bemisst Urteil an personeller und technischer Ausstattung

Der EuGH stellt zweierlei klar:

Eine Tochtergesellschaft kann zwar die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft darstellen, dies kann jedoch nicht aus dem bloßem Umstand abgeleitet werden, dass die Mutter- eine Tochtergesellschaft besitzt. Vielmehr muss eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur vorliegen, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist  unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten.

Nicht erforderlich ist, dass es sich um eigene personelle und technische Ausstattung handelt. Allerdings muss die Befugnis bestehen, hierüber so zu verfügen, als wäre es die eigene. Dies wäre z.B. der Fall bei Abschluss nicht kurzfristig kündbarer Dienstleistungs- und Mietverträge.

Im beschriebenen Fall geht der EuGH nicht vom Vorliegen einer Niederlassung aus. Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass mit der gleichen Ausstattung Dienstleistungen von der T an die M erbracht wurden. Das Erbringen und Empfangen derselben Dienstleistung kann jedoch nicht mit derselben Ausstattung erfolgen.

Prüfen Sie die Aufstellung Ihres Unternehmens genau

Im Hinblick auf die Frage, ob eine feste Niederlassung vorliegt, ist einem Unternehmen die personelle und technische Ausstattung Dritter nur dann zuzurechnen, wenn es darüber wie über eigenes Equipment verfügen kann. Dies kann sich z.B. durch den Abschluss langfristiger Mietverträge ergeben.

Gerade Unternehmen, die mit Tochtergesellschaften im Ausland agieren, sowie auch die Tochtergesellschaften selbst sollten sich der Problematik bewusst sein. Die Hinweise des EuGH im Urteil sind zu beachten, dennoch verbleibt ein weiter Interpretationsspielraum, der nicht zur Rechtssicherheit beiträgt. Im Zweifel ist zu prüfen, ob eine Klärung mit den Behörden vor Ort möglich ist. Unsere Expert:innen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung unseres Nexia-Netzwerks, unterstützen Sie hierbei gerne.

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