Facebooks „Gefällt mir“-Button auf Websites nur noch nach Aufklärung und Einwilligung

Kernaussage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.7.2019 entschieden, dass das Einblenden des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf Websites nur nach Aufklärung und Einwilligung der Nutzer rechtmäßig ist.

Der EuGH verpflichtet die Websitebetreiber zur Aufklärung über die Funktionsweise (z.B. den Zweck) der Buttons und zur Information der Websitebesucher über die Datenerhebung. Anschließend muss eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer eingeholt werden. Damit entsteht eine Mitverantwortlichkeit der einzelnen Websitebetreiber neben Facebook.

Hintergrund

Der EuGH befasste sich in einem Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dieser Frage aufgrund einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Mode-Onlinehändler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG. Dieser hatte einen solchen „Gefällt mir“-Button von Facebook auf seiner Website verwendet.

Sobald ein Nutzer die Website lädt, die die „Gefällt mir“-Buttons von Facebook verwendet, werden seine IP-Adresse, die Webbrowserkennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs an Facebook übermittelt – auch ohne Anklicken des Buttons und ohne Facebook-Account. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt zu ihrer Rechtmäßigkeit eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Entscheidung

Der EuGH sieht eine Verarbeitung der Daten zum Zweck der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen gemäß diesem Artikel hier als nicht ausreichend an. Folglich ist zur Verarbeitung eine Einwilligung notwendig. Außerdem muss die Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO eingehalten werden.

Aufgrund dieser Datenerhebung und -übermittlung „im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse“ des Websitebetreibers und Facebooks entsteht die Mitverantwortlichkeit des Websitebetreibers. Für die anschließende Weiterverarbeitung ist jedoch allein Facebook zuständig und mangels Mitentscheidungsspielraums des Websitebetreibers allein verantwortlich. Diese Vorgaben sind auch auf andere ähnlich funktionierende Plug-ins anzuwenden.

Konsequenz

Aus Gründen des Datenschutzes sollten beim Einsatz von Plug-ins auf Websites diese Vorgaben beachtet werden, auch wenn der bürokratische Aufwand für die Betreiber dadurch steigt und das Einwilligungsprinzip die Websitenutzung komplizierter und umständlicher macht.

Bei Fragen zum rechtssicheren Einsatz von Plug-ins stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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