Bundestag hat Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-geschädigte Unternehmen beschlossen

 

Update 1.2.2021

Am 28.1.2021 hat der Bundestag eine Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) verabschiedet. Danach ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende April verlängert. 

Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entsprechend den bisherigen Regelungen des COVInsAG tritt rückwirkend zum 1.2.2021 in Kraft. Wichtig ist aber, dass die Verlängerung, wie bisher auch, an erhebliche Voraussetzungen geknüpft ist. So führt die Bundesregierung aus, dass die Verlängerung denjenigen zugutekommen soll, die „einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht“. Hierzu sei es Voraussetzung, dass die entsprechende Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und diese finanzielle Unterstützung auch zur Aufhebung der Insolvenzreife geeignet ist. Die Anspruchsberechtigung eines betroffenen Unternehmens hinsichtlich der unterschiedlichen Corona-Hilfen ist wiederum von weiteren Bedingungen abhängig, die im Einzelfall vorliegen müssen. Dies gilt auch für Unternehmen die bis zum 28.2.2021 zwar (noch) keinen Antrag gestellt haben, aber grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Insolvenzantragspflicht setzt jedenfalls ein, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird oder die erlangbaren Mittel die Insolvenzreife des Unternehmens nicht beseitigen. Für die Beurteilung, ob die Verlängerung des COVInsAG dem jeweiligen Unternehmen zugutekommt, bedarf es neben einer (insolvenz-)rechtlichen Überprüfung auch – abhängig vom Sachverhalt – einer betriebswirtschaftlichen sowie einer beihilferechtlichen Beratung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beantragung von staatlichen Corona-Hilfen.

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Update 26.8.2020

Die Lockerungen im Insolvenzrecht werden bis zum 31.12.2020 verlängert, sofern die Insolvenz in der Corona-Krise begründet liegt. Für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit gilt jedoch ab dem 1.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht.
 

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Zusicherung der Bundesregierung, Unternehmen finanziell zu unterstützen

Die Bundesregierung hatte zugesichert, finanzielle Mittel bereitzustellen, um Unternehmen, die in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, zu unterstützen. Aktuell kann aus organisatorischen und administrativen Gründen jedoch nicht sichergestellt werden, dass diese Mittel innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den betroffenen Unternehmen ankommen. 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, weil Finanzspritzen auf sich warten lassen

Durch das COVInsAG soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, weil Sie die von der Bundesregierung zugesicherte Hilfe nicht rechtzeitig erhalten haben. Grundsätzlich gilt, dass Geschäftsführungsorgane juristischer Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.) dazu verpflichtet sind, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Bleibt dies aus, machen sich die Geschäftsleiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und haften persönlich. 

Für jene Fälle, die auf Geld von der Regierung warten, ist die gesetzliche Frist von drei Wochen zu knapp bemessen. Um betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen und das von der Bundesregierung beschlossene Hilfspaket zu flankieren, sieht das Gesetz die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – zunächst befristet bis zum 30.9.2020 und mit der Verlängerungsoption bis zum 31.3.2021 – vor. 

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Um von der Regelung Gebrauch machen zu können, setzt das Gesetz voraus, dass die Corona-Epidemie Grund für die Insolvenzreife des Unternehmens ist und Aussichten zur Überwindung der wirtschaftlichen Schieflage bestehen. Dies soll vermutet werden, wenn die Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig gewesen sind.

Trotz Verschnaufpause Unsicherheit für die Geschäftsleiter und Unternehmer

Diese sogenannte gesetzliche Vermutung gibt den betroffenen Geschäftsleitern und Unternehmern zwar die Möglichkeit einer Fortführung, es besteht allerdings keine Rechtssicherheit. Sollte die Corona-Krise von dem Unternehmen nicht überwunden werden können, besteht für einen etwaigen Insolvenzverwalter durch eine sogenannte Widerlegung der Vermutungsregelung dennoch die Möglichkeit den Geschäftsleiter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend gilt es, sich ausreichend abzusichern.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns als sachkundige Berater gerne an. Wir beraten Sie persönlich.

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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