Coronavirus – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

 

Das Coronavirus hat auch Deutschland mit voller Wucht erreicht und Auswirkungen auf unser gesamtes Leben. Gerade im Arbeitsleben spürt man diese deutlich, was auch in deutschen Betrieben zu viel Besorgnis und Unsicherheit geführt hat. Wir beantworten die in diesem Kontext am häufigsten gestellten Fragen. 

Können Arbeitgeber Homeoffice wegen Ansteckungsgefahr anordnen?

Ob ein Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten darf, muss individuell arbeitsvertraglich bzw. in den Betriebsvereinbarungen festgehalten sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Arbeit im Homeoffice wegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr nichts im Wege und der Arbeitgeber hat das Recht, dieses anzuordnen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann diese auch nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Sie sollte immer einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

Können Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung auch auf eigene Faust zu Hause bleiben?

Nein. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die es rechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer eigeninitiativ zu Hause bleibt, weil im Büro eine höhere Ansteckungsgefahr besteht. Dies wäre ein klassischer Fall von „unentschuldigtem Fehlen“, der arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung als Folge haben kann. Auch eine Pandemie wie etwa das Coronavirus setzen das in Deutschland gültige Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Einvernehmliche Regelungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbstverständlich immer möglich. Genügen Überstunden- und Urlaubskonto nicht, lässt sich daran denken, den Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub zu bitten. Ein Anspruch darauf besteht aber im Normalfall nicht.

Gilt das auch, wenn in der Firma schon jemand am Coronavirus erkrankt ist?

Sollte es in der Firma einen bestätigten Krankheitsfall geben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um Infektionen anderer Arbeitnehmer auszuschließen. Zunächst sollte selbstverständlich der Betriebsarzt über den Vorfall informiert werden, ebenso wie das zuständige Gesundheitsamt. Stellen Sie für Ihre Mitarbeiter Desinfektionsmittel in den Toiletten auf und informieren Sie (wiederholt) darüber, wie man sich die Hände zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten gründlich wäscht. Im Extremfall kann der Arbeitgeber die Firma auch vorübergehend schließen. Arbeitnehmer, die mit der erkrankten Person in Kontakt gekommen sind, müssen sich umgehend ärztlich untersuchen lassen und in häusliche Quarantäne begeben, bis das Untersuchungsergebnis feststeht. In dieser Zeit können sie sich vom Arbeitgeber freistellen lassen. 

Erhalten Mitarbeiter in Quarantäne noch regulär ihr Gehalt? 

Bei einer offiziell durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne hat der Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin Anspruch auf seine Vergütung. Der Arbeitgeber hat seinerseits einen Erstattungsanspruch gemäß § 56 IfSG, muss aber gegenüber dem Arbeitnehmer in Vorleistung treten. Wenn die sechs Wochen abgelaufen sind, übernimmt der Staat die Zahlung an den Arbeitnehmer in Höhe des Krankengeldes. Um den Erstattungsanspruch nachher geltend machen zu können, ist es wichtig, dass Arbeitgeber sich jeweils einen Nachweis über die behördliche Anordnung der Quarantäne aushändigen lassen. Ist eine Person tatsächlich am Coronavirus erkrankt, gelten dieselben Regelungen wie für jede andere Erkrankung auch. Sie erhält dann sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Können Arbeitnehmer aber auch in der Quarantäne weiter ihrer Arbeit nachkommen – beispielsweise durch Arbeit im Homeoffice – bleibt selbstverständlich der normale Gehaltsanspruch bestehen. 

Bekommen Mitarbeiter weiterhin Gehalt, wenn der Betrieb schließen muss?

Ja. Wenn die Behörden einen Betrieb wegen des Coronavirus schließen, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin Lohn auszahlen. Sollte ein Betrieb zum Infektionsschutz geschlossen werden müssen, soll Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen. Ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums gab hierzu bekannt: 

"Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist ihnen unmöglich. Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen." 

Auch der Erhalt von Kurzarbeitergeld wäre laut Arbeitsministerium denkbar. Das würde Unternehmen entlasten, weil dabei ein Teil des Lohnes von der Arbeitsagentur gezahlt wird. 

Können Arbeitnehmer anstehende Dienstreisen verweigern?

Das hängt in erster Linie vom Arbeitsvertrag ab. Hat sich der Arbeitnehmer vertraglich zu Dienstreisen verpflichtet, muss er diese grundsätzlich auch antreten. Der Arbeitgeber hat laut Gewerbeordnung ein Weisungsrecht und kann entsprechend Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen bestimmen. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Dienstreise dann verweigert werden darf, wenn eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist. Dann würde eine Anweisung zur Dienstreise nicht mehr billigem Ermessen entsprechen. Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Ziel der Dienstreise vor, wie es aktuell weltweit der Fall ist, kann der Arbeitnehmer regelmäßig unter Berufung auf diese die Dienstreise verweigern. Es kommt aber immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. 

Darf ein Arbeitgeber kranke Mitarbeiter nach Hause schicken?

Ja, auf jeden Fall. Damit erfüllt er seine gesetzlich festgeschriebene Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Auch, wenn Arbeitnehmer vom Chef nach Hause geschickt wurden, gilt dies als Krankmeldung und es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ebenso gelten auch die üblichen Fristen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. 

Darf der Arbeitgeber fragen, woran der Mitarbeiter erkrankt ist, wenn er zu Hause bleibt?

Nein. Der genaue Grund der Krankmeldung ist aus juristischer Sicht nicht maßgeblich für den Arbeitgeber und muss deshalb nicht mitgeteilt werden. Im Fall des Coronavirus wird der Arbeitgeber jedoch davon erfahren, wenn sich einer seiner Mitarbeiter infiziert hat, da das Virus meldepflichtig ist. Wurde das zuständige Gesundheitsamt über eine Ansteckung informiert, leitet es sofort alle notwendigen Schritte ein. Hierzu gehört auch die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber der betroffenen Person, der seinerseits auch erforderliche Maßnahmen für die restliche Belegschaft ergreifen muss.  

Müssen Arbeitnehmer freigestellt werden, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind? 

Wenn Kitas und Schulen geschlossen sind, wie es aktuell bundesweit der Fall ist, , können Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Dies gilt aber nur dann, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit (wie bspw. eine Notbetreuung) besteht. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber unverzüglich informiert wird. Es empfiehlt sich in jedem Fall, gemeinsam eine Lösung zu finden, wie diese Zeit überbrückt wird, z.B. durch den Abbau von Überstunden oder die Einreichung von Urlaub. Leider dauern die Schließungen jedoch so lange an, dass dies oftmals nicht ausreicht und Arbeitnehmer unentgeltlich daheim bleiben. Der Bundestag hat daher am 25.3. beschlossen, dass dieser Verdienstausfall staatlich aufgefangen werden soll. Diejenigen, die wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten gehen können, sollen nun für maximal sechs Wochen 67 % des Nettoeinkommens erhalten, maximal aber 2016 € im Monat

An welche Voraussetzungen ist die Zahlung geknüpft?

Hiervon kann nur Gebrauch machen, wer glaubhaft versichert, dass die Kinderbetreuung nicht auf anderem Wege geregelt werden kann – etwa durch den Partner. Auch Überstunden müssen vor Beantragung aufgebraucht sein. Zudem ist die Beantragung für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren beschränkt und Ferienzeiten, in denen Kitas und Schulen ohnehin geschlossen wären, sind von der neuen Regelung ausgenommen. Arbeitnehmer erhalten den ausgefallenen Verdienst von ihrem Arbeitgeber, der sich das Geld wiederum vom Staat zurückholen kann. Selbstständige müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Für sie richtet sich die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen. Gelten sollen die Regelungen bis Ende des Jahres 2020.  

Gerne stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht für Ihre Fragen zum Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.  

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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