BMF bezieht Stellung zur neuen Kleinunternehmerregelung

Hintergrund der Neuregelung

Die Änderungen zum 1.1.2025 beruhen auf den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Sie dienen der Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen in der EU und deren grenzüberschreitender Anwendung.

Das Wichtigste des BMF-Schreibens im Überblick

Steuerbefreiung für Kleinunternehmer – Folgen für die Rechnungsstellung

Umsätze von Kleinunternehmer:innen sind seit dem 1.1.2025 von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat folgende Auswirkungen auf die Rechnungsstellung:

  • Kleinunternehmer:innen müssen auf die Steuerbefreiung hinweisen. Laut BMF reicht eine umgangssprachliche, aber eindeutige Formulierung aus (z.B. „steuerfreier Kleinunternehmer“).
  • Für Ausgangsrechnungen von Kleinunternehmer:innen gelten Vereinfachungen. Sie müssen nur die Angaben laut § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) enthalten.
  • Für Kleinunternehmer:innen besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Wollen sie dennoch mittels E-Rechnung fakturieren, so muss laut BMF der Empfänger zustimmen (Einvernehmen reicht aus). 
  • Weisen Kleinunternehmer:innen irrtümlich Umsatzsteuer in ihren Ausgangsrechnungen aus, so gilt dies nun als unrichtiger und nicht mehr als unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer, was eine vereinfachte Berichtigung ermöglicht.

Anwendung und Ermittlung der Umsatzgrenzen

Als Kleinunternehmer:in gilt, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 € erzielt und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 € nicht überschritten hat. 

Wurde die Grenze von 25.000 € im Vorjahr überschritten, so entfällt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr. Dies gilt auch, wenn der Umsatz im laufenden Jahr die 25.000 € nicht überschreiten wird. 

Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, so entfällt die Steuerbefreiung schon für den Umsatz, der die Grenze überschreitet. 

Beispiel: Unternehmer U vereinnahmt am 10.4.2025 40.000 € Umsatz aus einer Rechnung. Bis dahin betrug sein Gesamtumsatz 80.000 €. Mit der Vereinnahmung der 40.000 € überschreitet er die Grenze von 100.000 €. Der komplette Umsatz von 40.000 € unterliegt damit der Umsatzsteuer. Der bisher erzielte Gesamtumsatz (80.000 €) bleibt steuerfrei.

Zu beachten ist, dass der Gesamtumsatz keine handelsrechtliche Größe ist, sondern gemäß § 19 Abs. 2 UStG zu ermitteln ist. Die Berechnung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten. Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu erfassen.

Kleinunternehmerregelung für EU-Unternehmer in Deutschland

Unternehmen, die in der übrigen EU ansässig sind, können die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen beanspruchen, wenn

  • sie die inländischen Schwellenwerte nicht überschreiten (s.o.),
  • ihr Jahresumsatz in der EU im Vorjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und
  • sie sich in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, für das entsprechende Meldeverfahren registriert haben.

Deutsche Unternehmer und die Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland

In Deutschland ansässige Unternehmer:innen können die Kleinunternehmerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Voraussetzungen sind wie zuvor dargestellt, wobei es wichtig ist, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat gültigen unterschiedlichen Schwellenwerte zu beachten sind. Das BMF-Schreiben gibt hierzu lediglich Hinweise zur Registrierung und zur dann erforderlichen Abgabe von Umsatzmeldungen. Hinweise zu den Regelungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten fehlen. Gegebenenfalls hilft hier zukünftig ein in der Entwicklung befindliches Tool (Simulator) auf der Website der EU-Kommission weiter, das aufzeigen soll, ob Sie die Kleinunternehmerregelungen in anderen Mitgliedstaaten beanspruchen können.

Fazit

Unternehmer:innen, die bisher als Kleinunternehmer:innen galten, potenzielle Kleinunternehmer:innen und Existenzgründer:innen sollten sich mit den neuen Regelungen des BMF-Schreibens vertraut machen. Sicherlich ist es grundsätzlich gut, dass für Kleinunternehmer nun die Möglichkeit besteht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerfreie Umsätze erbringen zu können. Allerdings stehen die hiermit verbundenen Registrierungs-, Melde- und Überwachungspflichten in keinem gesunden Verhältnis zu dem sich hieraus ergebenden Vorteil. Wer hierauf verzichtet, muss beachten, dass er dann regelmäßig steuerpflichtige Umsätze in den anderen Mitgliedstaaten erbringt, die zu deklarieren sind.

BMF-Schreiben vom 18.3.2025
 

Gert Klöttschen

Steuerberater

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