Vorerst keine Bilanzierung latenter Steuern aus dem Pillar 2 Model

 

Am 10.1.2023 hat das International Accounting Standards Board (IASB) einen Entwurf zur Änderung des IAS 12 veröffentlicht, der sich mit der Bilanzierung von Ertragsteuern in Form von tatsächlichen und latenten Steuern auseinandersetzt. Mit diesem Entwurf werden die Auswirkungen der geplanten globalen Mindestbesteuerung adressiert. Bis auf Weiteres sollen aufgrund der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung keine latenten Steuern bilanziert werden. Im Gegenzug werden von den IFRS-Anwendern bestimmte Anhangangaben in Hinblick auf die Auswirkungen der Mindestbesteuerung gefordert.

Geplante globale Mindeststeuer …

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Dezember 2021 sogenannte GloBE-Regelungen (Global Anti-Base Erosion Model Rules), besser bekannt als Säule 2 (Pillar 2), mit dem Ziel einer globalen Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen veröffentlicht. Das Ziel der Mindestbesteuerung soll dabei durch die Erhebung einer Aufstockungssteuer (Top-up Tax) auf Gewinne in Ländern, in denen der spezifisch effektive Steuersatz unter dem festgelegten Mindeststeuersatz von 15 % liegt, erreicht werden (Blogbeitrag vom 18.1.2022). Innerhalb der EU werden die Regelungen für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. € im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten und für das Wirtschaftsjahr 2024 erstmals anwendbar sein (Blogbeitrag vom 16.1.2023). 

… hat Auswirkungen auf die Steuern im Jahresabschluss

Neben den zahlreichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen werden hierdurch wiederum Auswirkungen auf die Bilanzierung von latenten Steuern erwartet. Für Unternehmen, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zur Rechnungslegung verpflichtet sind, enthält der Standard IAS 12 Regelungen zur Bilanzierung effektiver und latenter Steuern sowie zu entsprechenden Anhangangaben. Das IASB hat auf die bevorstehende Einführung der GloBE-Regelungen reagiert und einen Entwurf für eine Anpassung der Regelungen des IAS 12 veröffentlicht (ED/2023/1 International Tax Reform – Pillar 2 Model Rules).

IASB schlägt Ausnahme für latente Steuern vor …

Das IASB schlägt im besagten Entwurf vor, den Anwendungsbereich des IAS 12 um eine weitere Textziffer zu ergänzen. In dieser Ergänzung wird vorgeschlagen, dass die Auswirkungen aus den gültigen oder angekündigten Pillar 2 Model Rules grundsätzlich in den Anwendungsbereich des IAS 12 fallen, jedoch vorübergehend von der Bilanzierung latenter Steuern aus dem Pillar 2 Model abgesehen wird. Mit dieser vorübergehenden Ausnahme reagiert das IASB auf die von verschiedenen Stakeholdern geäußerte Bedenken. Derzeit ist insbesondere unklar, ob durch das Pillar 2 Model zusätzliche temporäre Differenzen entstehen, bestehende latente Steuern neu zu bewerten sind und welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt.

… und fordert ergänzende Angaben im Anhang

Weitere Vorschläge des IASB beziehen sich auf erläuternde Anhangangaben in Bezug auf die zeitliche Ausnahme zur Bilanzierung von latenten Steuern aus dem Pillar 2 Model, die separate Angabe des tatsächlichen Steueraufwands aus dem Pillar 2 Model sowie gezielte Angaben für Jurisdiktionen, in welchen die entsprechenden Vorschriften bereits gültig oder angekündigt (enacted or substantively enacted), jedoch noch nicht angewendet werden.

Die vorübergehende Ausnahme zur Bilanzierung latenter Steuern und die korrespondierenden Anhangangaben sind nach der Veröffentlichung der Änderungen an IAS 12 anzuwenden. Die weiteren Angabepflichten sollten bereits für Geschäftsjahre erfüllt werden, die am 1.1.2023 beginnen.

Es bleiben noch viele Fragen offen

In seiner Begründung zu den vorgeschlagenen Änderungen stellt das IASB fest, dass für die Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit dem Pillar 2 Model noch weitere Arbeit erforderlich ist, die wiederum von der Umsetzung in den jeweiligen Ländern geprägt sein wird. Dem IASB ist es aktuell nicht möglich, einen zeitlichen Rahmen für die Überarbeitung des Standards zu setzen, sodass für die erläuterte vorübergehende Ausnahme noch keine zeitliche Befristung vorgesehen ist.
Die aktuelle Entwicklung verdeutlicht, dass nicht nur auf die betroffenen Unternehmen, sondern auch auf die verschiedenen Standardsetzer zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung noch viel Arbeit zukommen wird. Diese Arbeit wird mit dem Ende der Kommentierungsfrist zum Entwurf am 10.3.2023 noch nicht abgeschlossen sein.

Exposure Draft IFRS Accounting Standard ED/2023/1: International Tax Reform – Pillar 2 Model Rules vom 10.1.2023
 

Ähnliche Beiträge

Zurück

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Steffen Dettmer

Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

Zum Profil von Nadine Sinderhauf

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink