Bundesgerichtshof zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Hintergrund
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Versicherungsnehmer einer im Jahr 1997 abgeschlossenen Lebensversicherung. Im Jahr 2016 widersprach er dem Zustandekommen des Vertrags. Die beklagte Versicherungsgesellschaft wies den Widerspruch zurück. Daraufhin verlangte der Kläger zunächst Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz; nach Inkrafttreten der DSGVO stützte der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Art. 15 DSGVO. Die Beklagte erteilte mehrfach Auskunft, die der Kläger aber für unzureichend hielt.
Die Auskunftsklage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Vor dem Bundesgerichtshof dagegen hatte die Revision des Klägers überwiegend Erfolg: Die Beklagte habe den nach Art. 15 DSGVO bestehenden Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt. Sie habe bisher weder zur Korrespondenz mit dem Kläger noch zu internen Vermerken Auskunft erteilt.
Weites Verständnis der „personenbezogenen Daten“
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO weit zu verstehen sei. Erfasst seien alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, die den Betroffenen persönlich betreffen. Der Bundesgerichtshof betonte, der Anspruch sei nicht teleologisch auf signifikante biografische Daten zu reduzieren. Hierfür spreche sowohl der Wortlaut als auch der Zweck des Art. 15 DSGVO: Der Betroffene solle in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst zu sein und deren Richtigkeit zu überprüfen.
Auskunft auch zu Korrespondenz und zu internen Dokumenten
Auf der Grundlage dieser (lehrbuchmäßigen) Auslegung und Definition des Begriffs der personenbezogenen Daten erstreckte der Bundesgerichtshof den Auskunfts- und Kopieanspruch aus Art. 15 DSGVO auch auf Schreiben zwischen dem Kläger und der Beklagten. Dass die Schreiben dem Kläger bereits bekannt seien, schließe für sich genommen den datenschutzrechtlichen Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht aus. Auch Korrespondenz mit Dritten, soweit sie Angaben zum Versicherungsnehmer enthalte, könne von dem Anspruch erfasst werden.
Darüber hinaus umfasse der Auskunfts- und Kopieanspruch auch interne Vermerke oder interne Kommunikation der Beklagten. Der datenschutzrechtliche Anspruch aus Art. 15 DSGVO setze weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich seien.
Praktische Konsequenzen
Betroffene haben einen umfassenden Anspruch auf Auskunft und Kopien auch im Hinblick auf zurückliegende Korrespondenz und interne Dokumente. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese extensive Auslegung des Auskunfts- und Kopieanspruchs in der Praxis auswirken wird.
Der Bundesgerichtshof selbst konnte mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen der beiden Vorinstanzen nicht beurteilen, ob der Auskunftsanspruch aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands beschränkt oder entfallen ist. Datenschutzexpert:innen vermuten, dass sich die rechtlichen Auseinandersetzungen über die Reichweite der Auskunfts- und Kopieerteilung gemäß Art. 15 DSGVO nun auf die Ausschlussnormen (wie z.B. Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO, Abs. 5 S. 2 lit. b, Art. 15 Abs. 4 DSGVO) verlagern werden. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Reichweite des Rechts auf Kopie weiter umstritten bleiben dürfte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.6.2021 – Az. VI ZR 576/19