Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters nach der DSGVO
Das Bundesverwaltungsgericht hat letzte Woche darüber entschieden, ob und welche Daten der Insolvenzverwalter beim Finanzamt über den Insolvenzschuldner abfragen darf. Zu klären war dabei, wie der Begriff des Betroffenen ausgelegt wird.
Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht, vom Datenverarbeiter Informationen darüber zu erhalten, welche Daten vorhanden sind. Ihm steht das Recht zu, eine Kopie der Daten zu verlangen.
Rechte und Pflichten Insolvenzverwalter
Die vorrangige Pflicht des Insolvenzverwalters ist es, das Vermögen der insolventen Gesellschaft zu sichern und unberechtigt abgeflossene Beträge zurückzufordern. In diesem Rahmen kann es auch erforderlich sein, dass Daten über Gesellschafter oder Geschäftsführer überprüft werden müssen. Der Insolvenzverwalter ist gehalten, dabei alle Möglichkeiten der Rückforderung auszuschöpfen. Auseinandersetzungen darüber, wo und welche Daten abgefragt werden dürfen, landeten in der Vergangenheit immer wieder vor Gericht.
Streitfall
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter vom Finanzamt Auskunft über die Finanzdaten des Insolvenzschuldners verlangen darf. Der Insolvenzverwalter begründete sein Auskunftsrecht damit, dass er als Insolvenzverwalter die gesetzliche Prozessstandschaft für den Insolvenzschuldner hat und damit dessen Betroffenenrechte nach Art. 15 DSGVO ausüben darf.
Entscheidung
Mit Urteil vom 16.9.2020 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass dies nicht der Fall sei. Bei den Betroffenenrechten der DSGVO handele es sich definitionsgemäß um höchstpersönliche Rechte, die dem Schutz der Betroffenen dienen sollen. Ziel der DSGVO sei nicht, Dritten Informationen über beispielsweise den Vermögensstand von Betroffenen zu liefern. Eine erweiterte Auslegung der Betroffenenrechte sei nicht zulässig.
Ähnliche Entscheidungen
Auch beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundesfinanzhof sind Verfahren über den Umfang und die Reichweite der Betroffenenrechte anhängig. In der Vergangenheit entschied bereits das Finanzgericht des Saarlands, dass dem Gesellschafter einer GbR nach der DSGVO ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Finanzamt zusteht.
Handlungsempfehlung
Umfang und Reichweite der Betroffenenrechte sind noch nicht abschließend geklärt. Welche Anfragen missbräuchlich sind, welche Anfragen zumutbar sind, werden die Gerichte entscheiden. Vorläufig ist jede Anfrage einzeln auf ihre Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu überprüfen. Geklärt ist jedenfalls, dass der Insolvenzverwalter die Betroffenenrechte nicht für andere ausüben darf.