Bauabzugsteuer: Richtig machen, Risiken vermeiden

Die BASt kann jeden treffen

Bei Bezug von Bauleistungen sind Unternehmer:innen und juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) verpflichtet, 15 % der Gegenleistung (brutto) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abzugsverpflichtet sind jPdöR sowie alle Unternehmer:innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die BASt betrifft damit auch Kleinunternehmer:innen, pauschalbesteuerte Land- und Forstwirte sowie Unternehmer:innen mit steuerfreien Umsätzen (z.B. Vermieter:innen, Ärzt:innen). 

Worin besteht das Risiko?

Erfolgt der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß, so haften Sie für die BASt. Ein Rückgriff auf den Leistungserbringer scheitert in der Praxis regelmäßig, sodass Sie auf der BASt sitzen bleiben.

Prüfen Sie die Abzugspflicht bei Bezug von Bauleistungen

Die Verpflichtung zum Abzug betrifft nur unternehmerisch genutzte Bauwerke. Unerheblich für den Steuerabzug ist, ob der Leistende im In- oder Ausland ansässig ist oder regelmäßig oder einmalig Bauleistungen erbringt. Als Bauleistung gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung bzw. der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Bauwerke gelten nicht nur Gebäude, sondern z.B. auch Windkraftanlagen und technische Anlagen, wie Freiland-Photovoltaikanlagen. Nicht hierunter fallen u.a. planerische Leistungen, die Arbeitnehmerüberlassung, Reinigungsarbeiten, bestimmte Wartungsarbeiten oder Materiallieferungen, sofern es sich nicht um Nebenleistungen zur Bauleistung handelt. 

Freistellung vom Steuerabzug mittels Freistellungsbescheinigung

Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn Ihnen der Leistende eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Bezahlung) gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Ebenso brauchen Sie keinen Abzug vorzunehmen, wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € bzw. 15.000 € (bei ausschließlich steuerfreier Vermietung) nicht überschreitet oder Sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten. 

Empfehlung: Holen Sie immer die Freistellungsbescheinigung ein

In der Regel reicht es, wenn Ihnen die Freistellungsbescheinigung in Kopie vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird. Soweit die Freistellungsbescheinigung allerdings auf einen einzelnen Auftrag bezogen ist, müssen Sie das Original erhalten. Die Freistellungsbescheinigung muss spätestens vorliegen, wenn Sie zahlen wollen. Erfolgt die Vorlage später, müssen Sie den Steuerabzug vornehmen.

Prüfung und Archivierung der Freistellungsbescheinigung

Prüfen Sie die Freistellungsbescheinigung unter dem folgenden Link: https://eibe.bff-online.de/eibe/index.xhtml. Nur so können Sie verhindern, für die BASt zu haften, sollte etwas mit der Freistellungsbescheinigung nicht stimmen. Ferner sind die Freistellungsbescheinigung und deren Prüfung zu archivieren.

Keine Freistellungsbescheinigung – was nun?

Vergewissern Sie sich zunächst, dass Ihr Auftragnehmer seriös ist. Denn die Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung deutet entweder darauf hin, dass Ihr Auftragnehmer mit der Materie nicht vertraut ist oder dem Fiskus in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist. Steht einer Zusammenarbeit nichts im Wege und greift keine der anderen o.g. Befreiungen, müssen Sie den Steuerabzug vornehmen. 

BASt und § 13b UStG

Bei Bezug von Bauleistungen ist neben der BASt auch immer die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zu prüfen. Beides ist vollkommen unabhängig voneinander. So lösen z.B. Arbeiten an Ihrem Privathaus zwar keine BASt aus, können Sie aber u.U. dazu verpflichten, die Umsatzsteuer einzubehalten; daher Vorsicht.
Erhalten Sie eine Nettorechnung für die bezogene Bauleistung, weil Sie Steuerschuldner der Umsatzsteuer sind, so ist zu beachten, dass die BASt nicht aus dem Nettowert, sondern dem fiktiven Bruttowert zu ermitteln ist, sofern eine Abzugspflicht besteht.

Für Auftragnehmer: Halten Sie Ihre Freistellungsbescheinigung aktuell

Sofern Sie Bauleistungen erbringen, stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung sind. Nur so können Sie Steuerabzüge verhindern, die die Liquidität belasten. In der Praxis wird häufig verpasst, Freistellungsbescheinigungen rechtzeitig zu verlängern. Organisieren Sie sich so, dass dies nicht passiert.

Fazit

Beherzigen Sie die obigen Hinweise, so dürfte die BASt für Sie kein Thema werden. Nur in Ausnahmen kann Sie eine Abzugspflicht treffen. Sofern Sie Unterstützung benötigen, helfen Ihnen unsere Berater:innen gerne weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Bernd Meul

Steuerberater

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