Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nicht für die Gewerbesteuer
Hintergrund
Eine Personengesellschaft erzielt nicht nur gewerbliche Einkünfte, wenn sie selbst einen Gewerbebetrieb unterhält. Gewerbliche Einkünfte liegen auch – und zwar in vollem Umfang – vor, wenn sie neben einer vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder wenn sie sich an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Die Gewerblichkeit färbt dann insgesamt auf die Einkünfte der Personengesellschaft ab, weshalb in diesem Zusammenhang auch von der Abfärbetheorie gesprochen wird. In der Folge unterliegen die Einkünfte der Personengesellschaft auch der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass durch die Personengesellschaft selbst erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einer im Übrigen nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft bis zu einem Betrag von 24.500 € und 3 % des Gesamtnettoumsatzerlöses (Bagatellgrenze) nicht zu einer Abfärbung bzw. Umqualifizierung der Einkünfte führen. Nun stand die Frage im Raum, ob die Bagatellgrenze auch für die Abfärbung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte gilt. Am 6.6.2019 nahm der Bundesfinanzhof hierzu Stellung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang einkommensteuerrechtlich immer zur Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte führen. Dies begründet der Bundesfinanzhof unter anderem damit, dass die Umqualifizierung für den Steuerpflichtigen auch zu steuerlichen Vorteilen führen kann. Dies ist etwa bei einer Rücklagenbildung oder einer Verlustberücksichtigung der Fall. Besonderheiten ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Abfärbung nur dann verfassungsmäßig ist, wenn die Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Damit soll eine Gleichstellung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen erreicht werden. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass – anders als bei der gewerblichen Abfärbung aufgrund originär gewerblicher Tätigkeit – der Schutz des Gewerbesteueraufkommens keinen legitimen Gesetzeszweck darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Obergesellschaft die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen Personengesellschaft gekürzt werden. Im Ergebnis findet somit keine Abfärbung für Zwecke der Gewerbesteuer statt (eingeschränkte Abfärbewirkung).
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beschränkt die Abfärbewirkung auf die Einkommensteuer. Eine zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer lässt sich daher in diesen Fällen vermeiden. Allerdings bringt die einkommensteuerrechtliche Gewerblichkeit im Bereich der Vermögensverwaltung auch Nachteile mit sich – etwa bleiben Immobilien steuerverhaftet und können auch nach zehnjähriger Haltedauer nicht steuerfrei veräußert werden. Aus diesem Grund ist die Abfärbewirkung aufgrund von Beteiligungseinkünften bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften weiterhin im Auge zu behalten. Nach wie vor sollten gewerbliche Beteiligungen daher im Zweifel über eine Schwesterpersonengesellschaft gehalten werden.