Ergebnisverteilung bei unterjährigem Eintritt in eine Personengesellschaft
Bisheriges Rechtsverständnis: Zufluss-/Abflussprinzip
Wechselt bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft innerhalb des Geschäftsjahres der Gesellschafterbestand, stellt sich die Frage nach der Ergebnisverteilung auf Alt- und Neugesellschafter. Bislang hat der Bundesfinanzhof dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass der Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss nur den Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bzw. des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren. Von diesem Rechtsverständnis rückt der Bundesfinanzhof unter bestimmten Voraussetzungen in einem aktuellen Urteil ab.
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Im Streitfall waren an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) drei Gesellschafter (A, B, C) zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter (C) entschloss sich, seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter (D) zu veräußern. Gemäß dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch im selben Jahr erfolgen. Die Kaufpreiszahlung und damit einhergehend der Gesellschafterwechsel erfolgten dann aber doch erst 1998. Das Finanzamt verteilte den Verlust der GbR für das Jahr 1998 zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter (A, B) und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen (C) und den neu eingetretenen (D) Gesellschafter. Letztgenannter (D) legte daraufhin Klage beim Finanzgericht ein und begehrte die Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres 1998.
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof hat die Klage des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Grundsätzlich richte sich zwar die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der neu eingetretene Gesellschafter (D) nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel erst ab Mitte des Jahres 1998 bestand. Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Ergebnisverteilung sei jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage möglich, wenn sie für zukünftige Geschäftsjahre von allen Gesellschaftern getroffen wird. Die besondere Ergebnisbeteiligung müsse zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Änderung mit Rückwirkung
Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch eine Änderung der Ergebnisverteilung während des Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückwirkung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen wäre. Für gewerblich tätige Personengesellschaften lehnt er dies ab.