Zwei zentrale Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung final verabschiedet

Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission zwei Rechtsakte verabschiedet: deutlich schlankere ESRS-Standards für Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, und die finale Version des freiwilligen Berichtsstandards (VS) für die Unternehmen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Beide Standards werden noch von Parlament und Rat geprüft, wobei inhaltliche Änderungen nicht zu erwarten sind. Das Inkrafttreten der Rechtsakte wird zum Jahresende erwartet.

Vereinfachte Berichte für Unternehmen, die CSRD-berichtspflichtig sind

Was sich ändert: Die verpflichtenden Angaben in den ESRS wurden um mehr als 60 Prozent reduziert, die bisher optionalen Angaben entfallen vollständig. Auch die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse wurde vereinfacht, indem ein Top down-Ansatz eine schnellere Auswahl an wesentlichen Themen ermöglicht. Einige aufwendig zu ermittelnde Angaben werden um ein Jahr verschoben (genaueres in diesem dhpg-Blogbeitrag).

Was auf Sie zukommt: Wenn Sie Ihren CSRD-Nachhaltigkeitsbericht schon für das Geschäftsjahr 2026 erstellen, haben Sie ein Wahlrecht: die neuen Standards vorziehen oder für dieses Jahr die bisherigen Standards anwenden. Es ist sinnvoll, die Entscheidung mit Ihrem Prüfer abzustimmen, da sie die Vergleichbarkeit über mehrere Jahre beeinflusst. Wenn Sie für Ihren CSRD-Bericht Nachhaltigkeitsdaten bei Ihren Lieferanten einholen, ist zu beachten, dass diese Abfragen ab 2027 auf die Daten im Rahmen des freiwilligen Standards (VS) begrenzt sein sollten. Lieferantenfragebögen sollten rechtzeitig angepasst werden. Die Datenreduzierungen im Rahmen der überarbeiteten ESRS bedeuten nicht weniger Qualitätsaufwand, denn die Ansprüche an die Datenerhebung und Belege gelten weiterhin.  

Begrenzte Datenanfragen für Unternehmen, die nicht unmittelbar berichtspflichtig sind

Was sich ändert: Auch wenn Sie nicht berichtspflichtig sind, werden Ihre Kunden Nachhaltigkeitsinformationen von Ihnen verlangen. Die Daten, die bei Ihnen angefragt werden dürfen, beschränken sich allerdings auf zentrale Angaben des freiwilligen Standards (Voluntary Standard, VS). Ein nach CSRD berichtspflichtiger Kunde darf zwar weitere Daten anfragen, muss dann aber kennzeichnen, was über die Inhalte des VS hinausgeht, und darauf hinweisen, dass Sie diese zusätzlichen Auskünfte auch verweigern können. Der Umfang der Daten nach dem freiwilligen Berichtsstandard ist überschaubar: allgemeine Unternehmensangaben, Energieverbrauch und Treibhausgase, Wasser, Abfall und einige Kennzahlen zu Beschäftigten sowie zu Menschenrechten. 

Was auf Sie zukommt: Durch die Beschränkung der Daten, die angefragt werden dürfen, auf bestimmte Angaben des Voluntary Standards wird dieser zum zentralen Instrument: Sie können mit Ihrem freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht standardisiert auf alle Anfragen antworten, ohne die Daten bei jeder Anfrage und jedem Fragebogen einzeln zusammensuchen zu müssen.  So pflegen Sie die Beziehungen zu Ihren Kunden und verbessern Ihre Chancen bei Ausschreibungen. Anfragen werden im kommenden Jahr erwartet, sodass Sie sich am besten 2026 bereits vorbereiten.

Für Ihre Bank gilt die Beschränkung nicht. Die Kommission hat klargestellt, dass die Beschränkung nur in Bezug auf die CSRD-Berichtserstattung des Kunden greift. Fragt Ihre Bank oder auch ein Kunde unabhängig vom Nachhaltigkeitsbericht z.B. nach Klimazielen, Klimarisiken oder einem Übergangsplan, gilt keine Abfrage-Beschränkung. Auch diese Daten können Sie nach VS in ihren freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht aufnehmen.

Wie Sie die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung jetzt nutzen

Die verabschiedeten Standards ermöglichen es Unternehmen, ihre Datenerhebungsprozesse final einzurichten, da sie nun Klarheit über die Anforderungen haben. Im Falle der freiwilligen Berichterstattung können Sie zunächst klein (mit dem sogenannten Basismodul) anfangen und im nachfolgenden Jahr Ihre Daten erweitern (auf das sogenannte weiterführende Modul). Der häufigste Fehler ist nicht der falsche Standard, sondern die unterschätzte Datensammlung. Wir begleiten Sie gerne:

  • Zu ihrem (geprüften) Nachhaltigkeitsbericht: Rechtssicherheit in Bezug auf Anforderungen nach den überarbeiteten ESRS oder VS
  • Bei Lieferanten- bzw. Kundenanfragen: Der neue erlaubte Umfang von Fragebögen
  • Als Ihr fachlicher Sparringspartner: Übergangsvorschriften und sinnvolle Daten und Angaben für einen freiwilligen Bericht

Die Nachhaltigkeitsexpert:innen der dhpg unterstützen Sie gerne auf Ihrem Weg zum Nachhaltigkeitsbericht und im Umgang mit ESG-Vorgaben und Anfragen. Sprechen Sie uns gerne an!

 

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Leonhard Pischon

Manager

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Dr. Carolina Kiesel

ESG Consultant

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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