Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026: Das erwartet den Mittelstand nach Abschluss des Omnibus-Pakets

Regulatorik im Wandel: Neuerungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Mit letzten Abstimmungen zum Omnibus-Paket hat die Europäische Union im Dezember 2025 die Nachhaltigkeitsregulierung grundlegend neu ausgerichtet. Die Änderungen betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die damit zusammenhängenden Berichtsstandards (ESRS), die EU-Taxonomie und die Sorgfalts- und Berichtspflichten unter der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie zusätzlich auch der Entwaldungsverordnung (EUDR). Für mittelständische Unternehmen bedeutet das: Viele fallen künftig aus der direkten Berichtspflicht heraus, Geschäftspartner können aber gewisse Nachhaltigkeitsinformationen anfragen. 

CSRD: Anwendungsbereich neu definiert

Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und über 450 Mio. € Umsatz unterliegen künftig der CSRD-Berichtspflicht. Der Kreis der verpflichteten Unternehmen reduziert sich damit europaweit um über 90 %. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeiter:innen gilt bis zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht weiterhin die Verpflichtung zur nichtfinanziellen Berichterstattung (nach HGB).

Value Chain Cap und VSME

CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von ihren mittelständischen Geschäftspartnern, die aus der Berichtspflicht fallen, voraussichtlich nur noch die Informationen abfragen, die der freiwillige Standard für KMU (VSME) vorsieht (sogenannter Value Chain Cap). Dieser von der EU-Kommission empfohlene Standard soll weiterentwickelt werden, damit mittelständische Unternehmen den Anfragen standardisiert begegnen können. Sie sollen keine umfassenden Nachhaltigkeitsdaten mehr liefern müssen, sondern können sich auf den VSME-Standard konzentrieren.

Berichtsstandard ESRS vereinfacht

Die Berichtsstandards (ESRS) für CRSD-pflichtige Unternehmen werden verschlankt: Die Zahl der geforderten Datenpunkte reduziert sich deutlich, sektorspezifische Standards entfallen komplett, unklare Vorgaben werden präzisiert. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) stellt momentan die neue Version fertig, die voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 als delegierter Rechtsakt in Kraft treten wird. Berichtspflichtige Unternehmen, die ihre Prozesse für das erste Berichtsjahr 2027 aufbauen, können von diesen Erleichterungen profitieren. Andere Unternehmen, die weiterhin berichten möchten, können sich frei an dem vereinfachten ESRS-Standards orientieren oder den freiwilligen VSME-Standard als eine praxistaugliche Lösung anwenden.

EU-Taxonomie: Reduzierte Berichtspflichten und Wesentlichkeitsbetrachtungen

Mit dem Omnibus-Paket wurden auch die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie angepasst. Analog zum CSRD-Schwellenwert betreffen diese nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. € Umsatzerlösen. Berichtende Unternehmen profitieren von Wesentlichkeitsschwellen, zudem werden die technischen Bewertungskriterien für eine einfachere Anwendung überarbeitet. Der Aufwand zur Kennzahlenerhebung bleibt allerdings vergleichbar. 

CSDDD/LkSG: Neuer Anwendungsbereich und angepasste Pflichten

Auch bei den Sorgfaltspflichten gibt es Entlastungen. So greift die CSDDD ab 2029 nur noch für Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 1,5 Mrd. €. Bis zur Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht bleibt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft, wenn auch deutlich abgemildert: Die Berichtspflicht sowie mehrere Bußgeldtatbestände wurden gestrichen – das BAFA prüft daher keine Berichte mehr und verhängt Bußgelder nur bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Mittelfristig werden mittelständische Unternehmen nicht mehr unter das LkSG fallen, da die Schwellenwerte des CSDDD übernommen werden dürften. Bis dahin können sie ihre Prozesse vereinfachen.

EUDR: Verschiebung und Vereinfachung

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde um ein Jahr verschoben (Stichtag 30.12.2026) und vereinfacht. Europäische Unternehmen, die nicht direkt in der Rohstoffproduktion oder im Import betroffener Rohstoffe tätig sind, müssen künftig nur noch stark vereinfachte Sorgfalts- und Berichtspflichten erfüllen.

Fazit für die Praxis: Was 2026 zu tun ist

Für den Mittelstand gilt ab 2026:

  • Prüfen Sie, inwiefern Ihr Unternehmen noch direkt von CSRD, CSDDD/LkSG und EUDR betroffen ist.
  • Richten Sie Ihre Nachhaltigkeitskommunikation auf den VSME-Standard aus, um Anfragen von Geschäftspartnern standardisiert und effizient beantworten zu können.
  • Integrieren Sie Nachhaltigkeit und Resilienz in Ihrem Risikomanagement und in der Unternehmensstrategie.
  • Bleiben Sie wachsam: Die regulatorischen Anforderungen können sich weiterhin dynamisch entwickeln.

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Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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