Württemberger Testament: Wird man den Testamentsvollstrecker nicht mehr los?

„Rauswurf“ des Testamentsvollstreckers nur bei grober Pflichtverletzung möglich

Bei einem so genannten gemeinsamen Württemberger Testament setzen sich die Ehegatten nicht zunächst gegenseitig als Alleinerben ein, sondern direkt ihre Kinder. Dem länger lebenden Ehegatten wird bis zu dessen Tod der Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt, zudem wird er zum Testamentsvollstrecker ernannt. Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) hatte sich kürzlich damit zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der testamentarisch bestimmte Ehegatten-Testamentsvollstrecker vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden kann.

Kinder waren unzufrieden mit der eigenen Mutter als Testamentsvollstreckerin

Ein Ehepaar errichtete ein notarielles Württemberger Testament, bestimmte die gemeinsamen drei Kinder zu Erben und setzten den längerlebenden Ehegatten als Nießbraucher des Nachlasses und Testamentsvollstrecker ein. Nach dem Tode des Ehemannes beantragte die Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Damit war eine der erbenden Töchter ganz und gar nicht einverstanden und begehrte statt dessen die Entlassung der Mutter aus dem Amt, weil diese bei der Verwaltung der im Nachlass befindlichen Immobilie diverse Pflichtverletzungen begangen und nicht im Interesse der Erben gehandelt habe. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der unzufriedenen Tochter, wurde aber alsbald vom Frankfurter Oberlandesgericht eines Besseren belehrt; die Mutter blieb Testamentsvollstreckerin. 

Nur grobe Pflichtverletzung rechtfertig Entlassung des Testamentsvollstreckers

Nach dem Gesetz kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. einer groben Pflichtverletzung) entlassen. Diese Voraussetzung lag aber hier nicht vor, so die Richter. Weder habe die Mutter ihre Pflichten in grober Weise verletzt, noch sei ihr Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Das Gericht gab zu bedenken, dass es der ausdrückliche Wille der testierenden Ehegatten gewesen sei, dem Überlebenden eine Doppelrolle als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker zuzubilligen. Vor diesem Hintergrund kämen die Erträge aus dem Erbe hier der nießbrauchsberechtigten überlebenden Ehefrau zu und gerade nicht den erbenden Kindern. Etwa bei der Nachlassverwaltung zutage getretene Unzulänglichkeiten seien mithin irrelevant und kein tauglicher Entlassungsgrund, solange nicht die Substanz oder der Erhalt der vererbten Immobilien betroffen sei. Die Mutter habe folglich als Testamentsvollstreckerin einen großen Entscheidungsspielraum gehabt und sich durchaus in diesem Rahmen bewegt. Sie hätte nur dann aktiv auf eine Substanzerhaltung hinwirken müssen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Erben als Eigentümer geboten gewesen wäre. Dafür sahen die Frankfurter Richter allerdings keine Anhaltspunkte. 

Württemberger Testament: guten Alternative zum Berliner Testament?

Anders als das „Berliner Testament“, bei dem die Ehegatten sich zunächst als Alleinerben und sodann die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, ist das Württemberger Testament in der Praxis weniger bekannt. Dennoch kann es eine sinnvolle Alternative bieten: zum einen eröffnet es durch den lebenslangen Nießbrauch und des damit erhalten bleibenden Wohnrechts für den überlebenden Ehegatten eine angemessene Sicherstellung, die er als Testamentsvollstrecker noch weiter beeinflussen kann. Zum anderen kann mit dieser Gestaltungsvariante verhindert werden, dass der überlebende Ehegatte bei Pflichtteilsforderungen ggf. gezwungen wäre, Vermögenswerte zu veräußern. Sprechen Sie uns jederzeit an – gerne erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam das für Sie passende Testament!

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.11.2025, 21 W 93/25
 

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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