Vorsteuerabzug für Luxusfahrzeuge

Ist der Kauf der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zuzuordnen?

In zwei Verfahren hatten Unternehmer:innen ein bzw. zwei hochpreisige Fahrzeuge als Wertanlage angeschafft. Diese wurden in Hallen abgestellt, um sie später zu verkaufen. Eine Zulassung erfolgte nicht. Die Unternehmen waren im Schrotthandel tätig. Die zuständigen Finanzämter versagten den Vorsteuerabzug, da der Kauf der Fahrzeuge nicht der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit (Schrotthandel) zuzurechnen und zudem unangemessen sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders. Es ließ den Vorsteuerabzug zu. Denn bei schon existierenden Unternehmen seien auch gelegentliche Tätigkeiten unternehmerisch veranlasst, sofern die Absicht besteht, hiermit Einnahmen zu erzielen.

Bundesfinanzhof: Gelegentlicher Erwerb muss Haupttätigkeit erweitern oder begründen

Laut Bundesfinanzhof berechtigt der nur gelegentliche Erwerb eines Fahrzeugs durch ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit nicht im Fahrzeughandel besteht, nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit (hier: Schrotthandel) erweitert wird. Der bloße Erwerb und Verkauf eines Fahrzeugs stellt – mangels Nachhaltigkeit – keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Hierzu wären aktive Schritte zum Vertrieb erforderlich gewesen, das heißt ein Auftreten wie ein Händler. Zudem ist unerheblich, dass nach sechs Jahren versucht wurde, das Fahrzeug zu verkaufen. Dies mag zwar ein Indiz für die Verkaufsabsicht beim Erwerb des Fahrzeugs sein, genügt laut Bundesfinanzhof jedoch nicht, um eine wirtschaftliche Tätigkeit zu begründen. Auch wird die bestehende unternehmerische Tätigkeit (hier: Schrotthandel) hierdurch nicht erweitert. Der Bundesfinanzhof versagt daher den Vorsteuerabzug.

Wann Tätigkeiten gelegentlich sind, bleibt offen

Für Unternehmer:innen, die den Vorsteuerabzug aus solchen Geschäften beanspruchen, verschärft sich die Rechtslage. Dies gilt auch dann, wenn keine Zweifel an der Verkaufsabsicht bestehen. Denn aus Sicht des Bundesfinanzhofs sind solche Tätigkeiten mit denen von privaten Sammler:innen zu vergleichen. Der Vorsteuerabzug setzt daher voraus, dass die gelegentliche Tätigkeit entweder die steuerbare Haupttätigkeit unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert oder selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Leider gibt der Bundesfinanzhof keine konkreten Hinweise, wann Tätigkeiten gelegentlich sind bzw. sie die Haupttätigkeit fördern. Dies wird in der Praxis zu weiteren Diskussionen führen.

Private Sammler:innen hingegen dürften das Urteil begrüßen. Denn dem Fiskus dürfte es nun schwerer fallen, gelegentliche Verkäufe als wirtschaftliche Tätigkeit der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.9.2022 – V R 27/21 und V R 26/21

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