Verpackungssteuer: Demnächst auch bei Ihnen?
Verpackungssteuer in Tübingen
Seit dem 1.1.2022 erhebt die Stadt Tübingen eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, -geschirr sowie -besteck, sofern diese für Speisen oder Getränke verwendet werden, die zur Mitnahme oder zum Verzehr vor Ort bestimmt sind. Die Steuer ist vom Verkäufer zu entrichten. Sie beträgt 0,50 € pro Einwegverpackung, -becher, 0,50 € pro Einweggeschirr und 0,20 € pro Einwegbesteck; maximal 1,50 € pro Mahlzeit. Ein Schnellrestaurant klagte hiergegen, da es sich in seiner Existenz bedroht sah. Entsprechend verstoße die Verpackungssteuer insbesondere gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Letztendlich musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.
BVerfG: Verpackungssteuer ist zulässig
Das BVerfG hält die Erhebung der Verpackungssteuer für zulässig. Es begründet dies wie folgt:
Verpackungssteuer als örtliche Verbrauchssteuer
Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dürfen Städte und Gemeinden örtliche Verbrauchssteuern erheben. Laut BVerfG stellt die Verpackungssteuer eine Verbrauchssteuer dar, da sie den Verbrauch von Einwegartikeln besteuert. Zudem liegt der erforderliche Ortsbezug vor, da der Verzehr in der Regel im Gemeindegebiet erfolgt.
Verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit
Das BVerfG konstatiert zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Verkäufer:innen aufgrund der ihnen durch die Verpackungssteuer auferlegten Pflichten, hält diesen jedoch für zumutbar, da er nicht die Existenz bedrohe.
Kein Widerspruch zum geltenden Abfallgesetz
Das aktuelle Abfallrecht steht, anders als gegebenenfalls in der Vergangenheit, nicht der Einführung einer Verpackungssteuer entgegen.
Konsequenzen
Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das wird die Verantwortlichen der Stadt freuen, da Einnahmen erzielt und der Abfall reduziert wird. Die Freude in der Gastrobranche und ihrer Kunden dürfte sich dagegen in Grenzen halten, da die Kosten und die Bürokratie weiter zunehmen. Wie dem auch sei, viele Städte haben auf dieses Urteil gewartet und stehen in den Startlöchern, um nun selbst eine vergleichbare Verpackungssteuer einzuführen. So wird z.B. der Kölner Stadtrat Anfang Februar über die Einführung einer Verpackungssteuer zum 1.1.2026 entscheiden. Wie die Gastrobranche dies verkraften wird, wird sich dann zeigen. Die Klägerin hat zumindest ihr Schnellrestaurant vor Ergehen der Entscheidung aufgegeben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 6/2025 vom 22.1.2025